01.06.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.06.2006 | Alle Fachgebiete
Welche Leistungen sind neben Visiten abrechenbar?
Zu den neben Visiten berechenbaren Leistungen bestehen bei manchen Chefärzten falsche Vorstellungen. So meinten kürzlich in einer Fortbildung alle (!) Chefärzte eines Krankenhauses, neben Visiten durchgeführte Verbandwechsel und Injektionen seien auch dann nicht berechenbar, wenn sie der Chefarzt selbst durchgeführt habe. Hier werden offensichtlich Regelungen aus dem § 4 der GOÄ und den Anmerkungen zu den Visiten durcheinandergebracht.
Richtig ist: Visiten (Nrn. 45/46), einfache Verbände (Nr. 200), venöse Blutentnahmen (Nr. 250), Kapillarblutentnahmen (Nr. 250a), sc-, sm, ic- und im-Injektionen (Nr. 252) und iv-Infusionen (Nrn. 271/272) müssen während der gesamten Dauer der stationären Behandlung vom Wahlarzt (Chefarzt) oder seinem ständigen Vertreter (in der Regel der Oberarzt) höchstpersönlich – eigenhändig – erbracht werden, um überhaupt (!) in der Privatliquidation des Chefarztes berechenbar zu sein. Das ergibt sich aus dem § 4 der GOÄ.
In der Berechnung neben Visiten – neben = im zeitlichen Rahmen der Visite erbracht – völlig ausgeschossen sind aber nur Leistungen des Abschnitts B (Grundleistungen, Nrn. 1 bis 107 GOÄ). Das ergibt sich aus den Anmerkungen zu den Nrn. 45/46. Das heißt: Wenn der Chefarzt oder sein ständiger Vertreter im Rahmen der Visite eine der oben angegebenen Leistungen (Nrn. 200 usw.) erbringt, so sind diese auch neben der Visite berechenbar!
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