01.06.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.06.2006 | Alle Fachgebiete
Abrechenbarkeit von konsiliarisch erbrachten Leistungen auf „Fremd“-Intensivstationen desselben Klinikums?
Frage: „Wie verhält es sich bei der Abrechnung von konsiliarisch erbrachten Leistungen auf ‚Fremd‘-Intensivstationen desselben Klinikums? Dazu zwei Beispiele:
1. Ein Internist wird zum Konsil auf die chirurgische Intensivstation gerufen. Sind diese konsiliarisch erbrachten Leistungen – zum Beispiel durchgeführte Sonographien Herz-Echo – von der Ausschluss-Legende der Nr. 435 GOÄ mit umfasst oder verhält es sich ähnlich wie bei GOÄ-Nr. 60 (abrechenbar vom Konsiliararzt und selbstverständlich nicht vom Arzt, der die Nr. 435 in Rechnung stellt)?
2. Ein Neurologe wird konsiliarisch zur Behandlung eines Patienten auf der vom Internisten geführten Intensivstation hinzugezogen. Er führt eine klinische Untersuchung sowie Duplex-Sonographien der hirnversorgenden Gefäße durch. Können die Leistungen berechnet werden, wenn der Internist bereits die GOÄ-Nr. 435 abrechnet.“
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