01.04.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.04.2007 | Urologie
Berechnung der Troikarresektion
Einige PKVen lehnen die Berechnung der Nr. 1795 GOÄ (Anlage einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion...) für die Troikaranlage neben der Nr. 1778 GOÄ (TURP) ab. Sie verweisen dazu auf den § 4 Abs. 2a GOÄ („Für eine Leistung, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist ...“ und sehen die Troikarfistel deshalb als mit der Zielleistung nach Nr. 1778 GOÄ abgegolten an.
Troikarfistel ist nicht Bestandteil der TURP
Um dem zu begegnen, muss man wieder darauf hinweisen, dass sich die Bestimmung des § 4 Abs. 2a GOÄ nur auf die im Text zu den GOÄ-Ziffern beschriebenen Leistungen bezieht („Zielleistungsprinzip“). Die Anlage einer Troikarfistel ist weder methodischer Bestandteil einer TURP noch deren „besondere Ausführung“. In keiner urologischen Operationslehre ist die Troikarfistel als Leistungsbestandteil einer TURP beschrieben. Zudem erfolgt die Fistelanlage an einem anderen Organ (Harnblase) und sie hat ihre eigene Indikation. „Es ist nicht nötig, bei allen Kranken, die sich einer TURP unterziehen, eine temporäre Blasenfistel anzulegen“ (Mauermayer).
Die Anlage der Troikarfistel bei Niederdruck-TUR ist somit mit der Nr. 1795 GOÄ eigenständig neben der Nr. 1778 GOÄ berechenbar. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die mancherorts durchgeführte erneute Berechnung der Nr. 1795 GOÄ für den Wechsel der Troikarfistel auf die postoperative suprapubische Katheterfistel nicht richtig ist. Darauf trifft die analoge Berechnung mit der Nr. 1833 GOÄ zu. Dies entspricht der in der Analogliste der BÄK empfohlenen Nr. 1833a für den Wechsel eines suprapubischen Fistelkatheters.