01.03.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.03.2005 | Chirurgie
Kein Abzug der Nr. 3207 GOÄ bei tiefer anteriorer Rektumresektion
Die analoge Berechnung der Nr. 3235 GOÄ (abdomino-perineale Rektumresektion) statt der Nr. 3169 (Kolonteilresektion) für eine kontinenzerhaltende, tiefe anteriore Rektumresektion hat sich weitgehend durchgesetzt. Neu ist, dass jetzt einige PKVen den Abzug der Nr. 3207 (Anlegen eines Anus praeter) fordern. Auf den ersten Blick erscheint das logisch, weil der in der Nr. 3235 obligate Anus praeter bei der anterioren Resektion ja entfällt. Das ist aber zu kurz gedacht. Der Analogabgriff muss gemäß den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ gleichwertig sein. Neben Kosten- und Zeitaufwand ist beim Analogabgriff die Art der Leistung bei der Wahl der abzugreifenden Ziffer zu beachten. Deshalb soll möglichst eine in der Art der Operation ähnliche Leistung abgegriffen werden. Sie kann aber der durchgeführten Operation nicht völlig gleich sein, ein Analogabgriff wäre dann nicht erforderlich. Beim Analogabgriff muss also nicht jeder Teilschritt der abgegriffenen Leistung auch in der durchgeführten Leistung enthalten sein.
Ziel des Analogabgriffs ist es, dem Arzt die Leistung leistungsgerecht zu honorieren (vergleiche dazu auch den Beitrag „Versicherer wirft falsche Analogabrechnung vor“ im „Chefärzte Brief“ Nr. 9/2004, S. 16 f.). Die Betrachtung der Bewertungsrelationen zeigt, dass das durch den Abzug ins Gegenteil verkehrt würde: Nach Abzug der Nr. 3207 (1.480 Punkte) von der Nr. 3235 (5.000 Punkte) verblieben 3.520 Punkte und somit weniger als für die weniger schwierige Resektion bei höher sitzenden Karzinomen nach Nr. 3169 (3.750 Punkte).
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