01.01.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.01.2007 | Anästhesie
Der Aufwachraum ist keine „Intensiveinheit“
Dass der Aufwachraum keine „Intensiveinheit“ ist, haben wir zuletzt 1999 im „Chefärzte Brief“ erwähnt. Wir weisen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Beitrag ausdrücklich darauf hin, dass für ärztliche Leistungen im Aufwachraum nicht die Nrn. 435 und 437 GOÄ greifen. Die Nrn. 435 und 437 GOÄ sind auf „intensivmedizinisch“ bzw. „Intensivbehandlung“ abgestellt, nicht auf die bloße Überwachung in einem Aufwachraum.
Sollte ein Kostenträger dennoch die Ansicht vertreten, ärztliche Leistungen im Aufwachraum seien mit den Nrn. 435 und 437 GOÄ erfasst, ist dies in der Regel schnell mit einem Hinweis auf die entsprechende Kommentierung auszuräumen – zum Beispiel bei Hoffmann, Kommentierung zu den Nrn. 427 bis 437 GOÄ, Seite 103, und bei Brück, Randnummer 3 zur Nr. 435 GOÄ, Seite 434.