· Fachbeitrag · Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| In diesem GOÄ-Spiegel setzen wir den Beitrag aus der März-Ausgabe fort. Er betrifft alle Fachbereiche, da es um die Analogabrechnung geht. |
Rechnungsstellung bei Analogabgriffen
§ 12 Abs. 4 GOÄ verlangt, bei einer Analogabrechnung zunächst die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich zu beschreiben. Danach soll sie mit dem Zusatz „entsprechend“ versehen werden. Dadurch soll deutlich gemacht werden, dass die zuvor beschriebene (tatsächlich erbrachte) Leistung nun analog berechnet wird. Üblich ist es auch, Kennzeichnungen wie „analog“, „an.“ oder „§ 6“ den zur Analogabrechnung herangezogenen Leistungen (Ziffern) voranzustellen. Eigene Gestaltungen sind akzeptiert, solange die Analogabrechnung erkennbar ist. Vermeiden sollte man die Voranstellung eines großen „A“, wenn es keine Analogabrechnung einer Laborleistung oder eine „Platzhalternummer“ aus dem Analogverzeichnis der BÄK ist.
Mehrere Möglichkeiten der Kennzeichnung
Nachfolgend sind in der Rechnung die zur Analogabrechnung herangezogenen Leistungen, die in der GOÄ enthalten sind, anzuführen. Dabei können übliche Kurzbezeichnungen verwendet werden. Die übrigen Anforderungen an die Rechnung - etwa Datum, Faktor, Betrag - sind bei Analogabrechnungen nicht anders als sonst. Man kann weitere Hinweise aufnehmen, etwa „gemäß Analogverzeichnis BÄK“. In der Regel erkennt die elektronische Rechnungsprüfung der Kostenträger dies aber schon durch das vorangestellte große „A“ und die entsprechende „Platzhalternummer“ aus dem BÄK-Verzeichnis.
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