01.01.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.01.2006 | Alle Fachgebiete
Minderung von Rechnungen für externe Krankenhäuser?
Ein Leser des „Chefärzte Brief“ fragte: „Ich führe für ein Krankenhaus Konsiliaruntersuchungen bei Kassenpatienten durch. Die Verwaltung verlangt nun von mir, die Rechnungen – ich berechne den 1,2fachen GOÄ-Satz – nach § 6a GOÄ um 15 Prozent zu mindern. Ist das rechtens?“
Antwort: Nach § 6a GOÄ sind „privatärztliche“ Leistungen externer Ärzte bei Patienten in stationärer, teil- sowie vor- und nachstationärer Behandlung um 15 Prozent zu mindern. Konsiliaruntersuchungen bei Kassenpatienten sind aber keine „privatärztlichen“ Leistungen. Das geht aus § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hervor. Dort heißt es: „Allgemeine Krankenhausleistungen sind ... 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter.“ Die in der GOÄ genannten „privatärztlichen“ Leistungen sind dagegen die „wahlärztlichen Leistungen“ des § 17 KHEntgG bei Privatpatienten. Entsprechend bezog sich auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (Az: III ZR 186/01 – Abruf-Nr. 030948) zur Minderungspflicht bei Konsiliarleistungen für externe Patienten nur auf Privatpatienten.
Sie müssen dem Begehren der Krankenhausverwaltung also nicht nachkommen. Sie sollten aber bedenken, dass eventuell der Konsiliarvertrag des Krankenhauses mit Ihnen gekündigt werden könnte und ein neuer Vertrag nur mit dem 1,0fachen statt des 1,2fachen GOÄ-Satzes zustande käme. Hier müssen Sie abwägen, welches Verhalten klug und durchsetzbar ist.
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