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  • 01.01.2005 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.01.2005 | Anästhesie

    Korrekte Abrechnung bei einer gemischten Kassen- und Privat-Narkose?

    Im Zusammenhang mit der Erbringung von gemischten Kassen- und Privatleistungen wurde auch gefragt, wie die „private Narkose“ neben der in gleicher Sitzung erfolgten Kassenleistung berechnet werden kann.  

     

    Zur Abgrenzung der Kassen- von der Privatleistung gilt dasselbe wie oben zu den anderen Leistungen ausgeführt: Lediglich der komplikationslose normale Verlauf der IGeL-Leistung kann privat berechnet werden. Ebenso sind die Hinweise auf den notwendigen Vertragsabschluss und die wirtschaftliche Aufklärung übertragbar.  

     

    Zu Lasten der Kasse hat der Patient einen Anspruch auf die vollständige Narkoseleistung, einschließlich vorbereitender Maßnahmen, Ein- und Ausleitung sowie Nachbehandlung. Wird mit der „GKV-Narkose“ begonnen, so kann als IGeL nur die Zeit berechnet werden, die für diesen „Privatanteil“ der Narkose erforderlich ist, also die „Fortsetzungsziffern“ aus der GOÄ (zum Beispiel Nrn. 461 oder 463).