01.01.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Pädiatrie/Anästhesie
Nr. 274 GOÄ auch bei Kleinkindern berechnungsfähig
Einige private Krankenversicherungen verlangen, bei Kleinkindern langdauernde Infusionen mit der Nr. 273 GOÄ (Infusion bei einem Kind bis zum 4. Lebensjahr) anstelle der Nr. 274 GOÄ (Infusion, mindestens sechs Stunden Dauer) zu berechnen. Sie behaupten, weil die Nr. 273 GOÄ keine Zeitvorgabe hat, sei sie als „spezielle Leistung für Kleinkinder vorgeschrieben und nicht zu ersetzen“.
Lassen Sie sich hierdurch nicht verunsichern! In der GOÄ sind die Leistungen nach unterschiedlicher Schwierigkeit bewertet. Der Arzt darf die aufwändigere Leistung auch dann mit der zutreffenden GOÄ-Nummer berechnen, wenn nach dem GOÄ-Text auch eine weniger aufwändigere Leistung infrage käme.
Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 14 | ID 86186