01.12.2003 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle, Köln
In letzter Zeit reklamieren private Krankenversicherungen, wenn zu einer Vitrektomie nach Nr. 1383 GOÄ der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ oder einer der anderen Zuschläge für ambulante Operationen berechnet wird.
Leider erfolgt dies zu Recht, denn: In vielen GOÄ-Ausgaben ist bei der Aufzählung von Leistungen, die Zuschläge nach den Nrn. 440 bis 449 GOÄ auslösen können, folgende Formulierung enthalten "Â 1383 bis 1384 Â in Abschnitt H" . Viele Abrechnungsprogramme verfahren daher entsprechend. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich aber um einen seit langem "durchgeschleppten" Druck- oder Satzfehler (so auch noch in der GOÄ-Ausgabe des Deutschen Ärzteverlages aus dem Jahre 2001). Ob der Zuschlag berechenbar ist, bestimmt sich aber nicht nach den Ausführungen in den GOÄ-Ausgaben, sondern nach dem Text des Bundesgesetzblatts. Und im Bundesgesetzblatt 1995, Teil I, Seite 1879 steht "Â 1382, 1384Â ." Damit steht fest, dass zu der Nr. 1383 GOÄ keine Zuschläge vorgesehen sind.
Im Heft 2/2002 des Deutschen Ärzteblattes (DÄB) veröffentlichte der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) die Empfehlung zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen. Danach sollte bei der Ganzkörper-Tumordiagnostik die Berechnung mit der Nr. 5431 GOÄ (für die Basis-Szintigraphie) und zwei Mal die Nr. 5489 GOÄ (für die PET) erfolgen. Dies blieb umstritten. In zwei Urteilen vor dem Landgericht Münster (Urteil vom 17. Oktober 2002 - Az: III ZR 416/02) und dem Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 21. Oktober 2002 - Az: III ZR 389/02) wurde die zweifache Berechnung der Nr. 5489 GOÄ zurückgewiesen. Im DÄB vom 17. Januar 2003 nahm die BÄK dazu medizinisch-sachlich zutreffend Stellung und wies darauf hin, dass die Urteile die Fragestellung ausschließlich formal als Rechtsfrage - ohne Berücksichtigung medizinisch-inhaltlicher Argumente - behandelt haben.
Leider zeigte sich, dass die gebührenrechtliche Argumentation die ausschlaggebende war: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 18. September 2003 (Az: III ZR 389/02 - Abruf-Nr. 032311* und III ZR 416/02 - Abruf-Nr. 032251) in beiden Fällen mit Begründungen, die über die hier strittigen Fragen hinaus wirken. Daher lohnt es für betroffene Chefärzte der Radiologie und Nuklearmedizin (aber auch Ärzte anderer Fachgebiete), sich näher mit den Urteilsbegründungen zu befassen:
"Bei der PET-Untersuchung mehrere Körperregionen - hier Abdomen, Thorax und Extremitäten - darf die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muss."
In der Urteilsbegründung wird zunächst eine formale Betrachtung der Legende, der Abrechnungsbestimmung, der Allgemeinen Bestimmungen und der Struktur des Abschnitts O der GOÄ vorgenommen. Diese kann zwar in einzelnen Punkten streitig sein, lässt aber wohl kaum Raum für eine begründete Hoffnung, der BGH könne in neuen Verfahren zu einem anderen Ergebnis kommen. Das bedeutet:
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