01.05.2007 | Privatliquidation
Die Abrechnung bei der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks
Mit Urteil vom 9. Januar 2007 hat das Landgericht (LG) Regensburg (Az: 2 S 214/06 – Abruf-Nr. 071458) festgestellt, dass bei der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks die Nrn. 2112, 2344, 2580, 2103 A und 2405 GOÄ zusätzlich berechenbar sind. Die Richter begründeten dies damit, dass es sich bei den unter diesen Gebührenziffern abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht lediglich um methodisch notwendige Bestandteile der in der Leistungsbeschreibung von Nr. 2153 GOÄ genannten Zielleistung handelt.
Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg, mit der eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg aufgehoben wurde, erfolgte ohne Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten rechtlichen Erwägungen. Vielmehr legte das Gericht die GOÄ entsprechend dem Wortlaut des Verordnungstextes und insbesondere der allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses aus.
Die Argumentation des Landgerichts eröffnet auch Chefärzten anderer Fachgruppen neue Möglichkeiten, berechtigte Abrechnungspositionen durchzusetzen. Die Richter kamen hierbei zu folgenden Ergebnissen:
- Bei der Frage, ob eine ärztliche Leistung selbstständig abrechenbar ist, müsse man im Einzelfall auf den Sinnzusammenhang der jeweils in Rede stehenden Leistungsbeschreibungen zueinander abstellen. Daneben müsse man beachten, welche Bewertungen die Leistungsbeschreibungen durch den Verordnungsgeber erhalten haben bzw. ob die jeweils im Streit stehenden ärztlichen Leistungen aufgrund einer eigenständigen medizinischen Indikation erbracht worden seien.
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