01.05.2006 | Privatliquidation
Die BGH-Urteilsgründe zur Zielleistungs-Entscheidung bei Hallux-valgus-Operation
In der letzten Ausgabe des „Chefärzte Brief“ hatten wir über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2006 (Az: III ZR 217/05 – Abruf-Nr. 060920) zur GOÄ-Abrechnung bei der Operation eines Hallux valgus mit modernen, gelenkerhaltenden Verfahren (Swifelscarf-Osteotomie und Aufrichtungs-Derotations-Osteotomie mit Osteosynthese nach Akin) berichtet. Nach Einschätzung des Autors und anderer am Verfahren Beteiligten war zu erwarten, dass der BGH sich in der Urteilsbegründung explizit zur „Zielleistung“ in der GOÄ äußern würde.
Das Urteil liegt nun nicht nur im Ergebnis, sondern vollständig vor. Darin hat der BGH sich eng an die erbrachten Leistungen und die Nr. 2297 GOÄ gehalten. Die Ausführungen zur „Zielleistung“ sind im Urteil demgegenüber etwas „versteckt“.
Die Vorgeschichte zum BGH-Urteil
Kurz wiederholt lautet die schon im letzten „Chefärzte Brief“ vorgestellte Vorgeschichte wie folgt: Das Amtsgericht (AG) Pinneberg, (Urteil vom 29. Oktober 2004 – Az: 63 C 176/03; Abruf-Nr. 060921) hatte der in Anlehnung an die Empfehlungen der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt vom 8. November 2002) erfolgten Berechnung der Operation mit den GOÄ-Nrn. 2260 (dreimal), 2064 und 2134 stattgegeben.
In der Berufung gab das Landgericht (LG) Itzehoe (Urteil vom 5. August 2005 – Az: 9 (1) S 362/04; Abruf-Nr. 060922) der PKV Recht. Es sah die Nrn. 2260, 2064, 2134 – und die Nr. 2029 GOÄ – als „methodisch notwendige Einzelschritte zur Erreichung des Operationszieles“ und die Zielleistung der Nr. 2297 GOÄ auch als auf die durchgeführte gelenkerhaltende Operation zutreffend an. Nr. 2997 GOÄ lautet „Operation des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und anschließender Gelenkplastik und/oder Mittelfußosteotomie einschließlich der Leistungen nach den Nrn. 2295 und 2296.“
Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Einzelnen
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