04.03.2008 | Privatliquidation
Konsile bei Privatpatienten richtig abrechnen
Konsile werden bei Privatpatienten offenbar öfter erbracht als abgerechnet. Dies ist das Ergebnis einer Stichprobe der Privatärzt- lichen Verrechnungsstelle (PVS), in der Behandlungsunterlagen und Privatliquidationen von Ärzten verglichen wurden.
Abrechnungsvoraussetzungen für Konsile
In den folgenden Erläuterungen wird aufgezeigt, dass die Voraussetzungen in der GOÄ relativ weit gefasst sind.
Konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 GOÄ
GOÄ-Nr. | Leistungslegende | Punkte |
60 | Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt |
120 |
Bei der Abrechnung des Konsils sind verpflichtend folgende Anmerkungen zu beachten: Nr. 60 GOÄ ...
- ... darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ... persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat,
- ... darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt,
- ... darf nicht berechnet werden, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind,
- ... ist nicht ansatzfähig für routinemäßige Besprechungen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig