01.07.2006 | Privatliquidation
Möglichkeiten der Mehrfachabrechnung bei den Nrn. 643 und 644 GOÄ
Die Texte der Leistungslegenden der GOÄ werden oft nicht ausreichend beachtet und führen dann zu Fehlinterpretationen, die zu Beanstandungen der Abrechnung führen. Auch wird allzu oft ein Vergleich mit dem EBM gezogen. Die Leistungslegenden und der strukturelle Aufbau sind jedoch keineswegs mit der GOÄ vergleichbar. Dies betrifft auch Fälle, in denen eine Leistung im EBM häufiger berechnet werden kann als in der GOÄ.
Beispiel
Im EBM heißt es in der Leistungslegende zu Nr. 33061: „Sonographische Untersuchung der extremitätenver- und entsorgenden Gefäße mittels CW- Doppler- Verfahren an mindestens 3 Ableitungsstellen, je Extremität, je Sitzung.“ Durch den Passus „je Extremität“ wird deutlich, dass eine Mehrfachberechnung der Nr. 33061 möglich ist.
Bei genauer Betrachtung der Leistungslegenden ist dies in der GOÄ bei den entsprechenden Leistungen nicht gegeben. So heißt die Leistungslegende zur Nr. 644 GOÄ: „Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung.“ Diese Leistung bezieht sich auf alle Extremitätenarterien oder Venen (Plural!); sie ist nur dann zweimal berechnungsfähig, wenn sowohl das arterielle als auch das venöse Gefäßsystem untersucht wird. Die Anzahl der untersuchten Extremitäten spielt für die Abrechnung keine Rolle. |
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Nr. 643 GOÄ: „Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung.“ Die Leistung beinhaltet ebenfalls Arterien und Venen (Plural!) aller peripheren Gefäße. Auch diese Ziffer kann lediglich maximal zweimal berechnet werden, wenn Arterien und Venen untersucht werden. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Mehrfachabrechnung vorgesehen, wäre auch hier ein Zusatz in der Leistungslegende erfolgt (zum Beispiel „je Extremität“).
Fazit: Es ist grundsätzlich nicht möglich, Leistungen aus EBM und GOÄ pauschal gegenüberzustellen, ohne die tatsächlichen Unterschiede der Leistungslegenden zu beachten. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund der medizinischen Entwicklung die Notwendigkeit der Einschränkung der Leistung auf eine Extremität gegeben ist. Ein Vorteil der GOÄ-Abrechnung ist, dass der Leistungsinhalt der Nrn. 643 und 644 GOÄ bereits bei der Untersuchung einer Extremität als erfüllt anzusehen ist.