05.04.2011 | Privatliquidation
Neues arztfreundliches Urteil zur Abrechnung bei Schulteroperationen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Bei der Abrechnung von Schulteroperationen gibt es nach wie vor sowohl bei behandelnden Ärzten als auch bei Kostenträgern Unsicherheiten. Diese sind dadurch bedingt, dass sich die Medizin hier seit 1996 erheblich fortentwickelt hat und das Gebührenverzeichnis zur GOÄ damit nicht Schritt halten konnte. Es stellt sich die Frage, was Chefärzte bei der Abrechnung von Schulteroperationen beachten sollten. Nun gibt es ein neues arztfreundliches Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Urteil vom 27. Januar 2011 (Az: 815 C 84/08, Abruf-Nr. 111174)
Bei Defekten der Rotatorenmanschette und im Subacromialraum vertreten Kostenträger regelmäßig die Auffassung, dass hier nur eine Komplexleistungsziffer für die gesamte ärztliche Leistung abgerechnet werden kann. Dabei wird regelmäßig auf die Nr. 2137 GOÄ (Arthroplastik eines Schultergelenks, 2.100 Punkte) verwiesen. Daneben sei allenfalls noch die Nr. 3300 GOÄ (500 Punkte) für die arthroskopische Leistung ansetzbar. Behandelnde Ärzte hingegen argumentieren, die Nr. 2137 GOÄ sei vom Leistungsinhalt her hier nicht einschlägig. Sie rechnen entweder Einzelleistungen oder eine Kombination von Einzelleistungen mit Analogziffern wie der Nr. A 2104 GOÄ ab, um die Rotatorenmanschettenrekonstruktion damit zu erfassen.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek
In dem Fall, den das AG Hamburg-Barmbek zu entscheiden hatte, hatte der Operateur folgende Leistungen abgerechnet:
Abrechnung des Operateurs
GOÄ-Nr. | Leistung |
3300 | Arthroskopie im Glenohumeralgelenk |
2112 | Synovektomie in einem Schultergelenk |
684 a | Endoskopische Untersuchung des Subacromialraumes |
A 5295 | Videoprintdokumentation |
2064 | Freipräparation und plastische Ausschneidung des Ligamentum coracoacromiale |
2405 | Entfernung der Bursa subacromialis |
2263 | Acromioplastik |
2076 | Operative Lösung von Verwachsungen um die Supraspinatus-, Subskapularis- und Infraspinatussehne |
2073 | Sehnennaht bei Supraspinatussehne |
2073 | Sehnennaht bei Infraspinatussehne |
2073 | Sehnennaht bei der Suprascapularissehne |
2076 | Operative Lösung von Verwachsung um eine Sehne (korakohumerales Release) |
Die private Krankenversicherung der Patientin hatte die Nr. 3300 GOÄ erstattet und anstelle der vorstehend genannten Leistungsziffern die Nr. 2137 GOÄ (Arthroplastik eines Schultergelenks) zum 3,5-fachen Satz erstattet, die der Arzt gar nicht abgerechnet hatte. Zur Begründung verwies die Versicherung darauf, dass die Nr. 2137 GOÄ eine Komplexleistungsziffer sei, die sämtliche am Glenohumeralgelenk und im Subacromialraum erbrachten ärztlichen Leistungen erfassen würde.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig