01.08.2006 | Privatliquidation
Praxistipps zum richtigen Umgang mit den Steigerungsfaktoren
Statistiken des Verbandes privater Krankenversicherungen (PKVen) zeigen, dass bei stationärer ärztlicher Behandlung etwa 30 Prozent der Leistungen mit Steigerungsfaktoren über den GOÄ-Schwellenwerten (zum Beispiel dem 3,5fachen) abgerechnet werden. Entsprechend häufig sind Einsprüche von PKVen gegen die Berechnung höherer Faktoren durch Chefärzte. Um dem wirksam und dauerhaft begegnen zu können, kommt man nicht umhin, sich auch mit den Grundlagen der Anwendung des Faktors zu befassen.
Die Terminologie
Gerade beim Thema „Steigerungsfaktor“ wird von den PKVen häufig mit unterschiedlichen Begriffen gearbeitet. Daher zunächst einige Begriffsbestimmungen:
Der Einfachsatz (auch „1,0faches“)
Der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Punktzahl der Leistungen mit dem Punktwert der GOÄ ergibt. Am Beispiel der Nr. 3200 GOÄ (Appendektomie): 1.480 Punkte x 5,82873 Cent = 86,27 Euro.
Der Schwellenwert (auch „Regelsatz“ oder „Schwellensatz“)
Der Betrag, der sich nach Multiplikation des Einfachsatzes mit der „Gebührenschwelle“ ergibt. „Gebührenschwellen“ sind die Faktoren, bis zu denen gesteigert werden kann, ohne eine Begründung geben zu müssen. Beispiel: 86,27 Euro x 2,3 = 198,41 Euro. Für so genannte „technische Leistungen“ liegt die Gebührenschwelle beim 1,8fachen, für Laborleistungen beim 1,15fachen Satz.
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