02.06.2008 | Privatliquidation
So vermeiden Sie Rechnungsprüfungen
Mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 2008 sind den privaten Krankenversicherungen (PKV) erweiterte Rechte zur Beratung der Versicherten zugestanden worden. Darunter fallen auch die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen und die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche. Grundsätzlich ist dies nicht neu; das VVG ist für viele PKVen aber Anlass, den Umfang der Rechnungsprüfungen zu erweitern und die Mechanismen zu verfeinern. Der nachfolgende Beitrag gibt Tipps, wie Sie als Chefarzt vorbeugen können.
Tipps zur Vorbeugung von Rechnungsprüfungen
Wenig Probleme bereitet die Erfüllung der in § 12 GOÄ festgelegten formalen Kriterien, was eine Arztrechnung „insbesondere“ enthalten muss (zum Beispiel Datum, GOÄ-Nummern, Leistungsbezeichnung, Faktor und Betrag, eventuelle Mindestdauern, Analogkennzeichnung). Deutlich mehr Mängel gibt es bei der Erfüllung inhaltlicher Kriterien. Daher sollten Sie einige Grundsätze beachten.
1. Rechnung klar gliedern
In manchen Arztrechnungen sind die Behandlungstage so angeführt, dass kaum erkennbar ist, welche Leistungen an welchem Tag erbracht wurden. Die Prüfung, ob Leistungen in der Berechnung nebeneinander ausgeschlossen sind, wird dadurch erschwert.
Praxistipp
Setzen Sie die Datumsangaben so, dass die an verschiedenen Tagen erbrachten Leistungen klar voneinander abgegrenzt werden. Dazu muss das Datum nicht zu jeder Leistung angeführt sein. Transparent ist auch, die Datumsangaben in einer gesonderten Zeile jeweils den an diesem Tag erbrachten Leistungen voranzustellen. |
2. Leistungen und Zuordnungen verständlich beschreiben
Für Analogabrechnungen fordert § 12 GOÄ, die „entsprechend bewertete Leistung“ verständlich zu beschreiben. Damit ist die tatsächlich erbrachte Leistung gemeint. Häufig weisen die Rechnungen für medizinische Laien nur schwer verständliche Leistungsbeschreibungen auf. Achten Sie daher darauf, nicht gängige Fachtermini oder gar nur in dem jeweiligen Fach gängige Abkürzungen zu vermeiden. Unbedingt zu vermeiden ist, eigene Leistungsbeschreibungen anstelle der geforderten Angabe der analog herangezogenen GOÄ-Ziffer zu verwenden, aus denen die in der GOÄ angeführte Leistung kaum mehr erkennbar ist. Dies ist sogar untersagt. Verständliche Kurzfassungen des GOÄ-Textes sind aber erlaubt.
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