07.06.2011 | Privatliquidation
Versicherer verweigern Erstattungen bei Befundberichten nach Nr. 75 GOÄ - was tun?
Die Redaktion des „Chefärzte Brief“ erhält aktuell regelmäßig Anfragen zur Abrechnung des ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts nach Nr. 75 GOÄ. Einige private Krankenversicherungen verweigern Patienten die Erstattung, sodass diese oft verärgert nachfragen oder gar fällige Honorarrechnungen um den entsprechenden Betrag kürzen. In vielen Fällen sind die Kürzungen durch die Versicherung aber nicht gerechtfertigt.
Argumente der Privatversicherung
Die Argumentationen der Versicherungen sind vielseitig. Dazu einige Zitate aus ablehnenden Schreiben:
Zitate aus ablehnenden Schreiben
„In den meisten Fällen ist die Nr. 75 GOÄ für einen Bericht nicht berechnungsfähig bzw. eine epikritische Beurteilung nicht erforderlich.“ |
„Wenn die Behandlung ohne besondere Vorkommnisse verläuft, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Arzt ein Honorar nicht berechnen darf.“ |
„Grundsätzlich gilt für die Informationsweitergabe zwischen Heilbehandlern, dass auf Basis der GOÄ eine Befundmitteilung oder ein regulärer Befundbericht mit der Gebühr für die zugrunde liegende Behandlungsleistung abgegolten ist. Daraus folgt, dass ein Arzt für diese zweifelsfrei erforderliche und sinnvolle Informationsweitergabe keine zusätzlichen Berichtsgebühren in Ansatz bringen darf.“ |
Umgang mit ablehnenden Schreiben in der Praxis
Die Ablehnung der Erstattung erfolgt oft pauschal und mit identisch formulierten Musterbriefen - die Patienten nicht selten verstimmen. Das Problem: Der Ärger richtet sich oft nicht nur gegen die Versicherung, sondern stellt auch den betroffenen Arzt unter „Generalverdacht“. Das kann das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig stören.
Wenn der Patient die Zahlung des für Nr. 75 offenen Restbetrags verweigert, wird aufgrund der geringen Beträge keine gerichtliche Beitreibung erfolgen. Ebenso werden viele Versicherte diese Beträge unabhängig von der Erstattung ihrer Versicherung selbst begleichen - wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Erstattung von Bescheinigungen und Berichten in manchen Fällen bereits durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist. Ebenso werden diese Leistungen im Rahmen der Beihilfe oft nicht erstattet.
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