01.10.2004 | Recht
Beunruhigendes Ergebnis: Die meisten Wahlleistungsvereinbarungen sind fehlerhaft!
von Matthias Krämer, Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden Württemberg
Will der Patient das Chefarzthonorar nicht bezahlen, dann hat er derzeit gute Chancen, damit durchzukommen. Denn die Grundlage der Chefarztliquidation - die Wahlleistungsvereinbarung - ist häufig fehlerhaft. Dies ist das Ergebnis des von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Baden Württemberg kostenlos durchgeführten "Checks" der Wahlleistungsvereinbarungen von "Chefärzte Brief"-Abonnenten
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Fehler vor, die in den Wahlleistungsvereinbarungen am häufigsten vorkamen. Mit der Checkliste auf Seite 5 können Sie dann direkt prüfen, ob Ihre Wahlleistungsvereinbarung den derzeit aktuellen Anforderungen entspricht.
Mit zwei grundlegenden Entscheidungen im November 2003 und Januar 2004 hatte der Bundesgerichtshof die Mindestanforderungen an eine Wahlleistungsvereinbarung beschrieben (Urteile vom 27. November 2003, Az: III ZR 37/03, und vom 8. Januar 2004, Az: III ZR 375/02). Die Urteile enthalten drei zentrale Aussagen, aus denen sich eine Reihe von praktischen Konsequenzen ergeben:
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, dem Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlich anfallenden ärztlichen Behandlungskosten zu unterbreiten. Der Patient hat allerdings einen Anspruch darauf, über die Preise für die nicht-ärztlichen Wahlleistungen vorab unterrichtet zu werden (zum Beispiel Einzelzimmer-Zuschlag). |
Wahlleistungen, bei denen der Patient vor dem Abschluss nur davon unterrichtet wird, dass die in der Anlage genannten leitenden Krankenhausärzte nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abrechnen und die GOÄ bei Bedarf eingesehen werden kann, sind unwirksam. |
Die Patienten müssen über die Entgelte für die ärztlichen Wahlleistungen unterrichtet werden. Das bedeutet, dass sie über die Art und Weise des Zustandekommens des Preises aufgeklärt werden müssen. |
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