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  • 01.07.2004 | Recht

    Gleichzeitige Tätigkeit als Chefarzt und Vertragsarzt nur in Ausnahmefällen möglich

    von Rechtsanwalt Michael Frehse, Rechtsanwälte Dr. Wigge, und Rechtsreferendar Sebastian Sczuka, Münster

    Chefärzte haben neben ihrer Angestelltentätigkeit im Krankenhaus die Möglichkeit, über den Erhalt einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung teilzunehmen und somit ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Die Ermächtigung darf jedoch nur erteilt werden, soweit die ambulante ärztliche Versorgung nicht durch niedergelassene Vertragsärzte ausreichend sichergestellt ist. Außerdem erlaubt die Ermächtigung dem Krankenhausarzt in der Regel nur die Durchführung einzelner spezieller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

    Aus diesem Grund sind einige Chefärzte bemüht, unter Beibehaltung ihrer - gegebenenfalls zeitlich reduzierten - Tätigkeit als Krankenhausarzt eine vertragsärztliche Zulassung zu erhalten. Nicht selten werden die Ärzte hierbei vom Krankenhausträger unterstützt, da dieser einen Teil des Chefarztgehaltes sparen kann und eine gemeinsame Nutzung der im Krankenhaus vorhandenen Geräte- und Personalkapazitäten mit der Praxis des Arztes anstrebt.

    Diesen Bestrebungen hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt klare Grenzen gesetzt und die gleichzeitige Zulassung eines Krankenhausarztes als Vertragsarzt klaren Vorgaben unterworfen, die vor Stellung eines Zulassungsantrages überprüft werden sollten. Dabei hat das BSG auch zu der Frage Stellung genommen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Niederlassung eines gleichzeitig angestellten Krankenhausarztes als Vertragsarzt erfolgen kann und wo die zeitlichen Grenzen für eine Nebentätigkeit eines zugelassenen Vertragsarztes liegen.

    Die rechtlichen Voraussetzungen

    Im bislang letzten BSG-Urteil vom 5. Februar 2003 (Az: B 6 KA 22/02 R - Abruf-Nr.  041581 ) zu dieser Frage ging es konkret darum, ob ein im Krankenhaus beschäftigter Anästhesist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden darf. Die Richter verneinten dies und stellten darauf ab, dass bei der Zulassung eines Arztes als Vertragsarzt durch eine anderweitig von ihm ausgeübte ärztliche Tätigkeit Interessen- und Pflichtenkollisionen entstehen können, die durch die Vorschriften des §  20 Abs.  2 Ärzte-ZV ausgeschlossen werden sollen.

    Nach einem früheren Urteil des BSG vom 5. November 1997 (Az: 6 RKa 52/97 - Abruf-Nr.  041582 ) kann man schon dann von einer Interessen- und Pflichtenkollision ausgehen, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und die vertragsärztliche Tätigkeit "vermischen" und dies sich einerseits zum Nachteil der Versicherten und andererseits zum Nachteil der Kostenträger auswirkt. Dies sei nach Ansicht des Gerichts in den Fällen erfüllt, in denen der die Zulassung begehrende Krankenhausarzt bei stationärem Krankenhausaufenthalt von Patienten unmittelbar in deren Versorgung eingebunden ist. Denn dann läge es nahe, dass sich der Patient nach Beendigung der stationären Behandlung verpflichtet sähe, die sich in der Regel anschließende ambulante Behandlung bei dem gleichzeitig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Krankenhausarzt vornehmen zu lassen.

    Ferner besteht die Möglichkeit, dass ein am Krankenhaus und gleichzeitig in vertragsärztlicher Praxis tätiger Arzt aus nicht sachgerechten Gründen Leistungen von dem einen zum anderen Bereich verlegen könnte.