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  • 03.02.2011 | Recht

    Kann der Chefarzt wahlärztliche Leistungen außerhalb seines Schwerpunktes liquidieren?

    von Rechtsanwalt Manfred Werthern, Gollob Rechtsanwälte & Steuerberater, München

    Darf ein Chefarzt auch Leistungen außerhalb seiner Schwerpunktkompetenz abrechnen? Diese Frage stellt sich regelmäßig in Krankenhausabteilungen, zu denen verschiedene Schwerpunktbereiche innerhalb des Fachgebietes des Chefarztes gehören, deren Schwerpunktbezeichnung er nicht führt, oder - in der Terminologie der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder - bei „Teilgebieten“, deren Bezeichnung er nicht erworben hat.  

     

    Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Darf der Chefarzt mit der Gebietsbezeichnung Chirurgie und der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie als Leiter der Chirurgischen Klinik wahlärztliche Leistungen liquidieren, die im Teilgebiet der Gefäßchirurgie erbracht wurden? Um diese Fragen zu beantworten, ist zunächst ein Blick auf die berufsrechtlichen Vorgaben sinnvoll.  

    Tätigkeitsgrenzen nach Berufsrecht

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Länder und laut §2 der (Muster-) Weiterbildungsordnung legt die Gebietsdefinition der Weiterbildungsordnung die Grenzen der Tätigkeitsbefugnis fest. Die Erlangung einer Teilgebietsbezeichnung oder einer Schwerpunktbezeichnung verpflichtet dazu, in diesem Teilgebiet tätig zu sein. Dabei reicht der geforderte Umfang der Tätigkeit von „auch in dem Teilgebiet“ in Bayern bis zu „im Wesentlichen nur in dem Teilgebiet“ in Hessen. Zumindest in den Ländern, deren Heilberufe-Kammergesetze Letzteres vorsehen, bestimmt nicht das Fachgebiet, sondern das Teilgebiet die Grenzen der zulässigen Tätigkeit.  

     

    Nach der bundesweit einheitlichen Bestimmung in § 2 Abs. 2 Muster-Weiterbildungsordnung (M-WBO) werden die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durch die Gebietsdefinition bestimmt. Außerhalb des Fachgebietes erbrachte Leistungen sind nicht vergütungsfähig - das gilt für ambulant erbrachte Kassenleistungen ebenso wie für stationär erbrachte wahlärztliche Leistungen.  

    Nachgeordneter Arzt erbringt wahlärztliche Leistungen: Wann kann der Chefarzt liquidieren?