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  • 01.06.2003 | Recht

    Wer darf über die Krankenhausapotheke Arzneimittel für die ambulante Behandlung beziehen?

    von Rechtsanwalt Michael Frehse und Rechtsanwalt Sören Kleinke, Rechtsanwälte Dr. Wigge, Hamm/Westfalen

    Die Krankenhausapotheke ist nach der Apothekenbetriebsordnung die Funktionseinheit des Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt. Im Vergleich zu öffentlichen Apotheken können Krankenhausapotheken für Arzneimittel in der Regel günstigere Preise anbieten, da sie unter anderem nicht an die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind.

    Die Möglichkeiten, die für die medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlichen, teilweise kostenintensiven Arzneimittel über eine Krankenhausapotheke vergünstigt zu beziehen, waren bisher jedoch ausschließlich auf den stationären Sektor - also auf Krankenhausbehandlungen - beschränkt. Insbesondere durften daher ermächtigte Krankenhausärzte, die im Rahmen ihrer Ermächtigung an der ambulanten medizinischen Versorgung der Versicherten im Krankenhaus beteiligt sind, ihren dafür notwendigen Praxisbedarf an Arzneimitteln nicht durch die Krankenhausapotheke decken lassen.

    Neues Gesetz lockert die Möglichkeiten auch für den ambulanten Sektor

    Durch das "Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes vom 21. August 2002" sind die bisherigen Abgabemöglichkeiten von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke erheblich erweitert worden. Während die bisherige Rechtslage durch eine strikte Trennung der Arzneimittelversorgung im ambulanten und stationären Bereich geprägt war, wurde erstmalig die Abgabemöglichkeit der Krankenhausapotheke auch auf Teile des ambulanten Sektors erstreckt. Nunmehr dürfen insbesondere auch die ermächtigten Krankenhausärzte die im Rahmen ihrer Ermächtigung erforderlichen Arzneimittel bei der Krankenhausapotheke beziehen.

    Doch bei der Neuregelung gibt es Definitionsprobleme: Der dortige Begriff der "ermächtigten Krankenhausärzte" kann zweierlei bedeuten. Sind damit die ermächtigten Ärzte erfasst, die eine Ermächtigung wegen der Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben, oder auch die ermächtigten Ärzte, die eine Ermächtigung wegen der Abwendung von Unterversorgung führen? Nach unserer Auffassung und der Abwägung aller juristischen Interessen ist kein sachlicher Grund zu erkennen, die Bezugsmöglichkeit auf diese Ärzte zu beschränken. Daher ist wohl davon auszugehen, dass jeder ermächtigte Krankenhausarzt Arzneimittel bei der Krankenhausapotheke beziehen kann.

    Können Arzneimittel für die ambulante Versorgung von Privatpatienten von der Krankenhausapotheke bezogen werden?

    Nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist die Frage, inwieweit auch Arzneimittel für die ambulante Versorgung von Privatpatienten von der Krankenhausapotheke bezogen werden können. Dabei ist zwischen ermächtigten Krankenhausärzten, die neben den Kassen- auch Privatpatienten ambulant behandeln, und Krankenhausärzten, die keine Ermächtigung besitzen und ausschließlich Privatpatienten ambulant behandeln, zu differenzieren. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss davon ausgegangen werden, dass Arzneimittel von der Krankenhausapotheke nur an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an ermächtigte Krankenhausärzte, abgegeben werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass die Ermächtigung Voraussetzung für den Bezug von Arzneimitteln aus der Krankenhausapotheke ist, so dass für Krankenhausärzte, die keine Ermächtigung besitzen, für deren ambulante Privatpatienten keine Bezugsmöglichkeit aus der Krankenhausapotheke besteht.

    Bei ermächtigten Krankenhausärzten sprechen demgegenüber die besseren Argumente dafür, dass diese auch für die ambulante Behandlung von Privatpatienten die Arzneimittel von der Krankenhausapotheke beziehen können. Denn dem Apothekengesetz ist grundsätzlich eine Differenzierung zwischen der Versorgung von gesetzlich und privat Versicherten fremd.

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