01.10.2005 | Sachverständigengutachten
Versicherung muss bei Streit einen Gutachter von der Behandlerseite akzeptieren
Immer wieder werden Auseinandersetzungen über die Kosten- erstattung – insbesondere vor Gericht – letztlich auf Grundlage der Beurteilung eines unabhängigen Sachverständigen entschieden. Dieser Unabhängigkeit steht weder entgegen, dass der Sachverständige selbst eine gebührenrechtliche Streitigkeit gegen die Versicherung führt, noch dass er zuvor wiederholt außergerichtlich für den Behandler tätig war.
Diese für die Chefärzte wichtige Entscheidung hat das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 25. Juli 2005 (Az: 4 T 49/05 – Abruf-Nr. 052743) getroffen.
Die Ausgangslage
Von Seiten der Prozessvertreter der Patientenseite, die regelmäßig von privaten Krankenversicherungen beauftragt oder von diesen mit Argumenten versorgt werden, wird vermehrt versucht, ärztliche Sachverständige – die selbst liquidationsberechtigte Chefärzte sind – mit der Begründung zu verhindern, dass diese nicht objektiv sein können, weil sie eigene Interessen verfolgen.
Statt dessen wird versucht, Sachverständige aus Instituten durchzusetzen, die hauptsächlich für private Krankenversicherungen arbeiten und die oftmals in Abhängigkeit von diesen Versicherungen stehen dürften.
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