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  • 06.09.2010 | Schadenersatz

    OLG Köln: Schadenersatz für ehemaligen Klinik-Chef wegen Altersdiskriminierung

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Dem früheren medizinischen Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln (GmbH) steht Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zu. Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 29. Juli 2010 (Az: 18 U 196/09, Abruf-Nr. 102773 unter www.iww.de). Nach Überzeugung des Gerichts war der Fünf-Jahres-Vertrag des Mediziners aus Altersgründen nicht um weitere fünf Jahre verlängert worden. Damit wurde zum ersten Mal dem Organ einer Gesellschaft Schadenersatz wegen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zuerkannt.  

    Der Fall

    Ein 1947 geborener Arzt war vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2009 bei den städtischen Kliniken Köln als medizinischer Geschäftsführer angestellt. Im Oktober 2008 lehnte der Aufsichtsrat der Kliniken eine Verlängerung der Anstellung über fünf Jahre hinaus ab. Die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Der Mediziner forderte daraufhin Schadenersatz nach den Bestimmungen des AGG. Er sei allein wegen seines Alters nicht erneut zum Geschäftsführer bestellt worden. Der Aufsichtsrat hingegen gab als Grund die Unzufriedenheit mit dessen fachlichen Leistungen an.  

    Die Entscheidung

    Das OLG entschied zugunsten des ehemaligen Klinikchefs. Ihm komme die gesetzliche Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute. Die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Die seinerzeitige Presseberichterstattung zeige auf, dass für die Nichtverlängerung des Vertrages die Tatsache von Bedeutung war, dass der Arzt das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. In diesen Umständen sei eine hinreichende Indizwirkung zu sehen. Auch eine Vertragsverlängerung bis zum 65. Lebensjahr sei durchaus denkbar gewesen. Da dem Arzt Nachteile dadurch entstanden sind, dass er sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen konnte, stehe ihm Schadenersatz zu. Dessen Höhe wurde noch nicht konkret beziffert. Daneben sprach das OLG dem Arzt eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 36.600 Euro zu.  

     

    Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der „Chefärzte Brief“ wird wieder berichten.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 6 | ID 138308