· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Altersdiskriminierung: Bundesgerichtshof stärkt die Position älterer angestellter Führungskräfte
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit zunehmendem Alter sehen sich nicht nur Ärzte, sondern Beschäftigte sämtlicher Berufe am Arbeitsplatz vermehrt Konflikten ausgesetzt, die auf das Älterwerden zurückzuführen sind. Werden sie deswegen diskriminiert, ermöglicht ihnen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ihre Rechte zu wahren und sich gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Mit seinem Urteil vom 23. April 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anwendbarkeit des AGG auch für höchste Beschäftigungspositionen - und somit auch für Chefärzte - bestätigt (Az: II ZR 163/10). |
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Das AGG soll seit 2006 unmittelbare sowie mittelbare Benachteiligungen im beruflichen Umfeld aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Engagements für den Zusammenschluss einer bestimmten Berufsgruppe verhindern bzw. beseitigen, indem es die ungerechtfertigte Diskriminierung Beschäftigter verbietet und Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, für unwirksam erklärt. Ihnen räumt das Gesetz im Diskriminierungsfall ein Beschwerderecht und in bestimmten Fällen sogar ein Recht auf Leistungsverweigerung bei Lohnfortzahlung ein. Hat der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten, ist er betroffenen Beschäftigten gegenüber zum Schadenersatz oder - bei fehlendem Vermögensschaden - zur Entschädigung in Geld verpflichtet. Außerdem hat er Präventivmaßnahmen zum Schutz seiner Angestellten vor Benachteiligungen zu treffen und unzulässige Diskriminierung am Arbeitsplatz auf angemessene Weise durch Abmahnung, Um- bzw. Versetzung oder Kündigung zu sanktionieren. |
Der Fall
Geklagt hatte ein ehemaliger medizinischer Geschäftsführer einer Klinik-GmbH der Stadt Köln. Dort war er nach Ablauf seines Vertrages nicht weiterbeschäftigt worden. Der für die Entscheidung über die Verlängerung seines Arbeitspapiers mit fünfjähriger Laufzeit zuständige Aufsichtsrat der GmbH beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde stattdessen mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Laut Auffassung des Klägers wurde ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrages und die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt. Daher machte er auf dem Rechtsweg einen Verstoß gegen das AGG geltend und verlangte den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.
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