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  • 05.11.2010 | Sektorübergreifende Tätigkeit

    BSG: Arbeitszeitreduktion auf 26 Stunden bei Teilzulassung nicht zu beanstanden

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 festgestellt, dass ein hälftiger Versorgungsauftrag (sogenannte „Teilzulassung“) nach § 19a Ärzte-ZV nicht neben einer Vollzeittätigkeit wahrgenommen werden kann. Eine Auflage, das bestehende beamtenrechtliche Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu beschränken, sei nicht zu beanstanden (Az: B 6 KA 40/09 R). Mit diesem Urteil beantwortet das BSG die bisher umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Falle einer Teilzulassung fortgeführt werden darf.  

    Fall und Urteil

    Einem psychologischen Psychotherapeuten war eine Teilzulassung unter der Auflage erteilt worden, sein beamtenrechtliches Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren. Er wandte ein, dass nach der Rechtsprechung des BSG neben einer vollen vertragsärztlichen Zulassung, die mit 40 Wochenstunden kalkuliert werde, eine Nebentätigkeit von 13 Wochenstunden zulässig sei. Die Teilzulassung verpflichte ihn hälftig zu einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, nach § 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte müsse er gar nur 10 Sprechstunden pro Woche anbieten. Die Auflage, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, sei daher nicht gerechtfertigt.  

     

    Dieser Ansicht erteilte das BSG eine deutliche Absage. Ein regelmäßiges und verlässliches Sprechstundenangebot zu üblichen Zeiten könne bei einem vollzeitigen Dienstverhältnis nicht gemacht werden. Die vorgenommene Beschränkung auf 26 Wochenstunden sei nicht zu beanstanden.  

    Bedeutung für Chefärzte

    Dieses BSG-Urteil ist für Chefärzte relevant, die neben ihrer Chefarzttätigkeit auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen bzw. teilnehmen wollen, zum Beispiel durch teilzeitige Anstellung in einem MVZ oder im Rahmen einer Teilzulassung auf dem Klinikgelände (siehe hierzu auch den Beitrag auf Seite 8 in dieser Ausgabe). Im Rahmen der Genehmigung einer vertragsärztlichen Teilzulassung müssten Chefärzte eine Beschränkung ihrer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis auf 26 Stunden durch den Zulassungsausschuss akzeptieren. Mit dem BSG-Urteil ist eine umstrittene Rechtsfrage im Sinne der überwiegenden Spruchpraxis der Zulassungsgremien beantwortet worden.