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  • 05.11.2010 | Sektorübergreifende Tätigkeit

    Urteil: Arzt kann in Teilzeit als Chefarzt und als Vertragsarzt tätig sein

    von RA FA MedR Michael Frehse und RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund

    Das Sozialgericht (SG) Schwerin hat in einer bislang wenig beachteten Entscheidung vom 1. Juli 2009 festgestellt, dass die Tätigkeit als Teilzeitchefarzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden mit einer Tätigkeit als Vertragsarzt mit Praxissitz in den Räumen des Krankenhauses vereinbar ist (Az: S 3 KA 31/08, Abruf-Nr. 103133).  

    Hintergrund

    Zunehmend sind in der Praxis aufgrund der Neuregelungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) Gestaltungen anzutreffen, in denen mehrere niedergelassene Vertragsärzte arbeitsteilig eine vakante Chefarztposition nachbesetzen. Umgekehrt werden Chefärzte verstärkt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig. Neben der klassischen Form der Ermächtigung kann dies auch im Rahmen einer Anstellung in einem MVZ oder bei einem niedergelassenen Vertragsarzt geschehen. Ebenso ist denkbar, dass eine Zulassung des Chefarztes auf dem Klinikgelände erfolgt. Dies geschieht oft im Rahmen einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag (sogenannte „Teilzulassung“ nach § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV) .  

    Der Fall

    In dem zugrunde liegenden Fall war ein Chefarzt der Gynäkologie zugleich als Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag in eigener Praxis auf dem Gelände des Krankenhauses zugelassen worden. Mit der Niederlassung war der Chefarztvertrag insoweit angepasst worden, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Arztes in der Klinik auf 13 Wochenstunden reduziert wurde.  

     

    Der Berufungsausschuss entzog dem Chefarzt die vertragsärztliche Zulassung. Die Tätigkeit als Chefarzt sei mit der Tätigkeit als Vertragsarzt nicht vereinbar. So liege insbesondere eine Interessenkollision vor, weil der Arzt Patientinnen unter Umgehung der freien Arztwahl in seine Praxis ziehen könne bzw. umgekehrt Patientinnen in seine Obhut als Chefarzt des Klinikums übernommen werden könnten. Im Übrigen seien die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht in der vereinbarten Arbeitszeit von 13 Wochenstunden zu bewältigen.  

    Die Entscheidung

    Die dagegen gerichtete Klage des Chefarztes war erfolgreich. Nach Auffassung des SG Schwerin ist die Zulassung unter anderem dann zu entziehen, wenn der Arzt wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht (§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV). Außerdem sei für die Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet, wer eine Tätigkeit ausübe, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes nicht zu vereinbaren sei (§ 20 Abs. 2 Ärzte-ZV). Gemessen an diesen Kriterien lägen die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung jedoch nicht vor.