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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    D-Arzt-Verfahren: Neue Auslegungsgrundsätze in puncto persönliche Leistungserbringung

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben die Auslegungsgrundsätze für das D-Arzt-Verfahren insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung neu gefasst. Die Änderungen sind am 01.07.2019 in Kraft getreten und bringen Sicherheit bei der durchgangsärztlichen Leistungserbringung und Abrechnung. |

    Hintergrund

    Anlass für die Überarbeitung der Auslegungsgrundsätze war eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Arzthaftungsrecht (Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 208/15). Im zugrunde liegenden Fall war ein Patient nach einem Arbeitsunfall in einem Krankenhaus von einer Ärztin behandelt worden, die als Vertretung des dort berufenen D-Arztes agierte. Die Ärztin diagnostizierte eine Prellung der Brustwirbelsäule, verordnete Schmerzmittel und ordnete eine allgemeine Heilbehandlung an. Eine Woche später stellte ein anderer D-Arzt, den der Kläger konsultierte, auf Basis weiterer Röntgenaufnahmen eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers mit Hinterkantenbeteiligung fest, die kurz darauf operativ versorgt wurde. Der Patient verlangte Schadenersatz vom Durchgangsarzt des erstbehandelnden Krankenhauses.

     

    Der BGH stellte in o.g. Urteil klar, dass der D-Arzt bereits bei der Diagnosestellung (!) der öffentlich-rechtlichen Aufgabe eines Durchgangsarztes nachkomme und daher regelhaft nicht er selbst, sondern die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften. Damit erweiterte der BGH letztlich sowohl den Tätigkeitsbereich als auch den Personenkreis, für den eine Haftung durch die Unfallversicherungsträger im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens besteht.