01.09.2007 | Steuergestaltung
Kinderbetreuungskosten clever mindern
Im letzten Jahr wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinder- betreuungskosten erweitert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie als Chefarzt von der gesetzlichen Neuregelung profitieren.
Es werden Aufwendungen für Dienstleistungen begünstigt, bei denen die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund steht. Danach können auch folgende Aufwendungen berücksichtigt werden:
- für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten und -krippen sowie bei Tagesmüttern,
- für die Beschäftigung von Haushaltshilfen, wenn ein Kind betreut wird,
- für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Dagegen können Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld oder Nachhilfe) oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht) nicht berücksichtigt werden. Auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht begünstigt.
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