01.06.2003 | Steuern
Die Entfernungspauschale wird nur für eine arbeitstägliche Fahrt gewährt
Aufwendungen für mehrere arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der seit 2001 geltenden Neuregelung werden nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 26. Februar 2003 (Az: 3 K 2439/02). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger als angestellter Krankenhausarzt fuhr arbeitstäglich zum Krankenhaus und machte damit 264 Fahrten im Jahr als Werbungskosten geltend. Zusätzlich machte er weitere 312 Fahrten als "Fahrten im Bereitschaftsdienst" geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die zusätzlichen Fahrten dagegen nicht. Der Arzt war der Ansicht, dass auch Aufwendungen für mehrere arbeitstägliche Fahrten bei seinen Werbungskosten anzuerkennen seien. Die bis zum Jahr 2000 geltende frühere Gesetzesfassung habe ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden mehrere Fahrten an einem Tage berücksichtigt werden konnten. Der diese Situation regelnde Passus sei in der ab 2001 geltenden Gesetzesfassung zwar weggelassen worden. Darin liege jedoch ein unbeabsichtigtes Versäumnis des Gesetzgebers, der nicht gewollt haben könnte, dass Fahrten zur Versorgung von Notfällen nicht zu berücksichtigen seien.
Die Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass die ab 2001 neu eingeführte Entfernungspauschale zur Abgeltung von Aufwendungen für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeführt worden sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - "für jeden Arbeitstag" - sei es unerheblich, wie viele Fahrten ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag unternehme. Das sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen.