01.12.2006 | Steuern
Umsatzsteuer auf Schönheitsoperationen – ja oder nein?
Erst vor zwei Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig sind (Urteil vom 15. Juli 2004, Az: V R 27/03 – Abruf-Nr. 042369). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. März 2006 (Az: III ZR 223/05 – Abruf-Nr. 060914) entschieden, dass die GOÄ auch bei Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind, anwendbar ist. Medizinisch indizierte Behandlungen sind gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.
Nun stellt sich die Frage, was gilt: Sind die Schönheitsoperationen nun umsatzsteuerpflichtig oder nicht?
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
In dem Fall, der vor dem BFH geführt wurde, nahm ein Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie medizinisch nicht indizierte Eingriffe vor. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass diese Eingriffe umsatzsteuerpflichtig sind – mit der Begründung, dass die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht anwendbar seien. Der BFH stützte die Ansicht der Behörde.
§ 4 Nr. 14 UStG beruht, zumindest in dem hier relevanten Bereich, auf einer europäischen Richtlinie, wodurch Heilbehandlungen der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit werden sollen. Hierunter fallen allerdings nur medizinische Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Der Arzt muss also eine Krankheit oder Gesundheitsstörung behandeln, damit es zu einer Umsatzsteuerbefreiung kommt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
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