07.10.2008 | Tarifrecht
Abstandsgebot zwischen den Vergütungen des Chefarztes zum Oberarzt bestätigt
von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht,
c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum
Vor drei Monaten entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, worauf viele Chefärzte kommunaler Krankenhäuser bereits lange gewartet haben: Auch für sie gilt bezüglich der Vergütung der TV-Ärzte/VkA (siehe Beitrag mit Praxistipps im „Chefärzte Brief“ Nr. 7/2008, S. 2 ff). In der mündlichen Verhandlung sprach sich die Vorsitzende Richterin für das sogenannte „Abstandsgebot“ aus.
Danach können der bzw. die Leiter der Fachabteilung im Hinblick auf ihre Grundvergütung bzw. tariflich angelehnte oder dem jeweiligen Tarifwerk entsprechende Vergütung nicht schlechter gestellt werden als die ihnen nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter. Chefärzte fragten nach: Sehen das andere Gerichte auch so? Lässt sich die Abstandshöhe prozentual beziffern? Nachfolgend erhalten Sie die Antworten.
Die Argumente im Einzelnen
Mehrfach wurde bei der Überleitung der nach BAT I vergüteten Chefärzte in den TV-Ärzte/VkA – höchste Entgeltgruppe IV – darauf verwiesen, dass auch eine zusätzliche, oberhalb der Entgeltgruppe IV liegende Vergütung bei einer solchen Überleitung gerechtfertigt sein kann. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Chefarzt in der Regel bereits eine höhere Grundvergütung erhielt als die ebenfalls nach dem BAT vergüteten nachgeordneten Ärzte, die zumeist in BAT Ia/Ib eingruppiert waren.
Wenn bei einer Überleitung der Chefärzte in den maßgeblichen Nachfolgetarifvertrag TV-Ärzte/VkA die jeweils passenden Entgeltgruppen gefunden werden müssen, kann dies nicht zu einer Einebnung der bisherigen ausgewogenen Gehaltsstrukturen führen. Vielmehr müssen die bisherige Differenzierung und der Abstand im Rahmen der Grundvergütung zwischen dem Chefarzt und dem Oberarzt festgeschrieben werden.
Arbeitsgericht Oberhausen erkennt „Aufschlag“ an
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