01.11.2007 | Tarifrecht
Arbeitsgericht: Anspruch auf „Überleitung“ vom BAT in TV-Ärzte
Mit dem neuen TV-Ärzte, der seit dem 1. August 2006 in Kraft ist, begannen die ersten Streitigkeiten, ob und inwieweit Chefärzte, deren Vergütung unter anderem aus dem BAT I in der jeweils geltenden Fassung resultierte, einen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem TV-Ärzte beanspruchen können. In zahlreichen Kliniken erfolgte zwar eine freiwillige Überleitung in den TV-Ärzte. Viele Kliniken haben sich jedoch dieser Überleitung entzogen und den Chefärzten eine höhere Grundvergütung verweigert. Hiergegen sind leitende Krankenhausärzte nun gerichtlich vorgegangen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschied am 11. Oktober 2007 (Az. 8 Ca 2020/07 d), dass dem leitenden Abteilungsarzt aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen ein Anspruch auf „Überleitung“ vom bisherigen BAT in den TV-Ärzte/VKA als maßgeblichem Nachfolgetarifvertrag zusteht. Gleichzeitig wurde dem Arzt der Differenzlohn für den zurückliegenden Zeitraum seit dem 1. August 2006 zugesprochen. Daneben wurde festgestellt, dass sich auch zukünftig seine Grundvergütung nun nach dem TV-Ärzte/VKA, EG IV in der jeweils gültigen Fassung zu richten hat – neben seinem fortbestehenden Liquidationsrecht.
Der Vorsitzende Richter wies in der Kammersitzung bereits darauf hin, dass die zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag getroffene Regelung, wonach der „den BAT jeweils ergänzende oder ersetzende Tarifvertrag“ Gültigkeit erlangen soll, Grundlage für seine Entscheidung sein wird. Der Vortrag des Krankenhausträgers, dass dieser erst seit Ende 2004 zusammen mit zwei weiteren Ärzten zu leitenden Abteilungsärzten im Kollegialsystem „befördert“ worden war, akzeptierte das Gericht nicht. Weder die frühere Tätigkeit als nachgeordneter Oberarzt noch die Tatsache, dass anstelle eines einzelnen Chefarztes drei leitende Abteilungsärzte im Kollegialsystem existent sind, stand der Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA anstelle des bisherigen BAT entgegen.
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