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  • 03.02.2010 | Tarifrecht

    Das BAG hat jetzt zur Eingruppierung von Oberärzten entschieden: Konsequenzen?

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In 2006 schloss der Marburger Bund Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TV-Ä/TdL) sowie dem Verband kommunaler Arbeitgeber (TV-Ä/VKA) ab. Beide Tarifverträge sahen erstmals spezielle Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen für Oberärzte vor. Bei Abschluss der Tarifverträge wurde von den Tarifvertragsparteien in Kauf genommen, dass auch Oberärzte mit langjähriger Berufspraxis nur dann entsprechend eingruppiert und vergütet werden, wenn sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllen.  

     

    Tarifliche Voraussetzungen für Eingruppierung als Oberarzt

    Der TV-Ä/VKA verlangt für eine Eingruppierung als Oberarzt, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen wurde. Im TV-Ä/TdL wird bei im Übrigen gleichlautender Definition auf das Merkmal der „Ausdrücklichkeit“ bei der Übertragung medizinischer Verantwortung verzichtet. Dafür ist ergänzend auch derjenige Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion Oberarzt, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung führt.  

     

    Klagewelle mit unterschiedlichen Ergebnissen

    Viele Kliniken haben diese Voraussetzungen sehr restriktiv ausgelegt. In der Folge kam es vielfach zum Streit um die Eingruppierung. Einerseits ging es um den Ansehensverlust der betroffenen Ärzte, andererseits um die Differenz zwischen dem tariflichen Oberarzt- und dem Facharztgehalt in Höhe von monatlich bis zu 1.300 Euro.