10.05.2010 | Tarifrecht
Eingruppierung als Oberarzt: Hohe Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts
von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 9. Dezember 2009 über die Eingruppierungsklagen mehrerer Oberärzte entschieden (vgl. dazu „Chefärzte Brief“ Nr. 2/2010, S. 4 ff.). Nunmehr sind die ersten Urteile veröffentlicht worden (Az: 4 AZR 630/08, 836/08 und 841/08, Abruf-Nrn. 101374, 101375 und 101376). Das BAG hat dabei eine sehr restriktive Auslegung der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen vorgenommen, die für die Praxis von wesentlicher Bedeutung sein wird.
Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt
Der TV-Ä/VKA verlangt für eine Eingruppierung als Oberarzt, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen wurde. Im für Universitätskliniken relevanten TV-Ä/TdL wird bei im Übrigen gleichlautender Definition auf das Merkmal der „Ausdrücklichkeit“ bei der Übertragung medizinischer Verantwortung verzichtet. Dafür ist ergänzend auch derjenige Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion Oberarzt, für die er eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung führt. Diese teils vagen Begrifflichkeiten hat das BAG nunmehr zum Teil konkretisiert.
1. BAG zur Definition von „medizinischer Verantwortung“
Die medizinische Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich weitere Assistenzärzte tätig sind; es muss vielmehr auch mindestens ein Facharzt unterstellt sein. Ferner ist in der Regel erforderlich, dass die medizinische Verantwortung für den (Teil-)Bereich ungeteilt bei dem Arzt liegt.
Zur Begründung verweist das BAG vor allem auf die hierarchisierende Struktur der Eingruppierungsregelung. Oberärzte müssten daher eine beschränkte ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend selbstständige Handlungsverantwortung innehaben. Weil ein Facharzt gegenüber Assistenzärzten Aufsichts- und Weisungsrechte ausübe, müssten für die gesteigerten Aufsichts- und Weisungsbefugnisse eines Oberarztes entsprechende Rechte gegenüber einem Facharzt bestehen. Auf Basis dieser Überlegungen wurde die Klage einer Oberärztin abgewiesen, die (nach ihrem Vortrag) in einer Abteilung mit einem Chefarzt, zwei weiteren Oberärzten und sechs Assistenzärzten tätig war. Ebenso blieb die Klage eines Psychiaters erfolglos, dem im von ihm geleiteten Teilbereich der psychiatrischen Institutsambulanz keine Fachärzte unterstellt waren.
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