01.11.2007 | Tarifrecht
Die AiP-Zeit ist im Einzelfall als Berufserfahrung anzurechnen
Das Arbeitsgericht (ArbG) Magdeburg hat in einem aktuellen Urteil vom 9. August 2007 (Az. 6 Ca 944/07 – Abruf-Nr. 073307) entschieden, dass die Zeiten als „Arzt im Praktikum“ (AiP) bei der Stufenzuordnung in die Entgeltgruppe Ä1 nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) zu berücksichtigen sind. Der klagende Arzt sei daher der Entgeltgruppe Ä1 Stufe 5 zuzuordnen, so dass ihm 350 Euro mehr Gehalt rückwirkend zum 1. Juli 2006 zustünden. Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich haben auch weitere Arbeitsgerichte in Hamburg und Rostock zugunsten von Ärzten entschieden.
Hintergrund dieser Klagewelle ist eine unglückliche Regelung im TV-Ä: Nach § 16 TV-Ä umfasst die Entgeltgruppe Ä1 mehrere Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste – besser dotierte – Stufe nach näher bestimmten Zeiten ärztlicher Tätigkeit. Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt, dass Zeiten mit einschlägiger (ärztlicher) Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt werden (Alternative 1). Im Übrigen können auch Zeiten aus nichtärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden (Alternative 2).
Kliniken: AiP-Zeit war keine ärztliche Tätigkeit
Verschiedene Universitätskliniken haben nun argumentiert, dass die AiP-Zeit keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des TV-Ä darstelle. Ärzte im Praktikum verfügten nämlich nur über eine so genannte „beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs“, nicht aber über die für eine ärztliche Tätigkeit erforderliche Vollapprobation.
AiP-Zeit vom Gericht als nichtärztliche Tätigkeit anerkannt
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig