03.09.2008 | Tarifrecht
Gilt der TV-Ärzte/VkA für Chefärzte auch in Sonderfällen?
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2008 (Az: 2 Sa 357/08 – Abruf-Nr. 082011;siehe auch ausführliche Besprechung im „Chefärzte Brief“ Nr. 7/2008, S. 2 ff) hat der Chefarzt einen Anspruch auf Überleitung vom BAT I in den TV-Ärzte/VkA. Das LAG Köln bestätigt damit eine Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die sich allerdings ausschließlich auf solche Fälle bezieht, wo im Chefarztvertrag in dem dort festgelegten Rahmen die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und einer diesen gegebenenfalls ersetzenden Nachfolgeregelung vereinbart worden war.
Die Sonderregelung im Chefarztvertrag
Noch nicht befasst hat sich die Rechtsprechung bisher mit solchen Chefarztverträgen, die folgende Klauseln enthalten:
- „Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und ihn ergänzenden tariflichen Vorschriften, den allgemeinen verbindlichen Anordnungen und Anweisungen für …; es gilt die jeweils gültige Fassung …
- Die Grundvergütung ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an wie die Endgrundvergütung der Vergütungsgruppe I BAT für den kommunalen Bereich.“
Bei dieser Regelung bleibt offen, was nach Ablösung des BAT gelten soll. In der Praxis hat dies in einer Reihe von Fällen bereits dazu geführt, dass die Arbeitsverträge der nachgeordneten Ärzte in den TV-Ärzte/VkA übergeleitet wurden, die Arbeitsverträge der Chefärzte dagegen nicht. Dies hat zur Folge, dass die Grundvergütung der Oberärzte zwischenzeitlich die Grundvergütung der angestellten Chefärzte dieser Krankenhäuser übersteigt. Auch hier stellt sich die Frage, ob die betroffenen Chefärzte einen Anspruch auf Überleitung vom BAT I in den TV-Ärzte/VkA haben.
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