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  • 04.02.2009 | Tarifrecht

    Landesarbeitsgericht bestätigt den Anspruch des Chefarztes auf Überleitung

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    Die Frage, ob der Chefarzt vom BAT (gegebenenfalls KF - kirchliche Fassung) in den TV-Ärzte (gegebenenfalls KF) übergeleitet werden muss, war seit Inkrafttreten des TV-Ärzte Mitte 2006 (KF Mitte 2007) wiederholt Gegenstand von Arbeitsgerichtsverfahren. Nun liegt erneut eine Entscheidung vor, die für die betroffenen Chefärzte erfreulich ist: Das LAG Düsseldorf bestätigte am 31. Oktober 2008 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal (siehe auch den Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 7/2008, S. 2) und sprach dem Chefarzt die Gehaltsdifferenzen zwischen der bezogenen BAT-I-Vergütung und der höchsten Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu (Az: 10 Sa 1016/08 - Abruf-Nr. 090417). Nachfolgend wird aufgezeigt, was das LAG zu den Argumenten des Krankenhausträgers gesagt hat.  

    Die Regelung im Vertrag des Chefarztes

    Gegenstand der vertraglichen Regelung war die folgende Formulierung im Vertrag des Chefarztes:  

     

    § 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

    „Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT 1 (Grundvergütung, Ortszuschlag, Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.  

     

    Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.“  

     

    Auch wenn die Regelung im Vertrag dieses Chefarztes vom Wortlaut her von verschiedenen anderen Vertragsformulierungen abweicht, hat das LAG Düsseldorf bestätigt, dass auch diese Formulierung im individuellen Vertrag nur als gewollte und auch jahrzehntelang gelebte dynamische Vergütungsregelung entsprechend dem jeweils maßgeblichen Tarifwerk aufgefasst werden kann. Das LAG weist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hin, dass maßgeblich für die Notwendigkeit der Auslegung dieses Vertrages die Regelung ist, die einen zeitdynamischen Bezug zum Ausdruck bringt. Dies wird hier aus dem Wort „jeweils“ bereits abgelesen.  

    „Kein lückenhafter Dienstvertrag, daher keine ergänzende Auslegung“

    Die erste Instanz hatte die Regelung in § 7 für lückenhaft gehalten, weil nicht konkret geregelt sei, wie bei Auseinanderfallen der tarifvertragschließenden Parteien auf Arbeitnehmerseite zu verfahren ist, und dann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung den TV-Ärzte/VkA zur Anwendung gebracht. Auch wenn das LAG Düsseldorf schon aus dem Wortlaut der Abrede ein solches Ergebnis herleitet, bestätigt es gleichzeitig, dass auch die ergänzende Vertragsauslegung des Arbeitsgerichts Wuppertal korrekt ist, wonach - so der Kerngedanke des Arbeitsgerichts - der Chefarzt „jedenfalls nicht schlechter gestellt werden soll als die ihm unterstellten Oberärzte“.