01.01.2004 | Trägerwechsel und Privatisierung, Teil II
Der Betriebsübergang - die Konsequenzen für den Chefarzt
von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum
In der Nr. 12/2003, Seite 1 , des "Chefärzte Brief" haben wir dargestellt, welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei einem Trägerwechsel existieren. Bereits dort wurde deutlich, dass die Rechtsformänderung vom Betriebsübergang scharf zu trennen ist. Beide haben verschiedene Voraussetzungen und ziehen unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich nun mit der Frage, mit welchen Konsequenzen der Chefarzt bei einem Betriebsübergang rechnen muss.
Anders als bei der Rechtsformänderung zielen die Maßnahmen des Krankenhausträgers bei Betriebsübergängen darauf ab, die Arbeitgebereigenschaft des Krankenhausträgers zu den Beschäftigten auf Dauer zu beenden. Hierbei muss zunächst differenziert werden, ob eine derartige Intention des Arbeitgebers auf sämtliche Beschäftigungsverhältnisse oder nur Teile - so genannte Betriebsteile - und die dort beschäftigten Arbeitnehmer abzielt. Entscheidend ist letztlich in beiden Fällen für die Frage des Schutzes des betroffenen Chefarztes, ob und inwieweit es sich bei der einzelnen durchgeführten Maßnahme um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB handelt.
Wenn sich der Arbeitgeber entschließt, den gesamten Betrieb zu übertragen, geschieht dies durch Verkauf des Krankenhausbetriebes an einen Erwerber. In einer solchen Konstellation liegen die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges vor, da hier der Übernehmer sowohl sämtliche sächliche und personelle als auch immaterielle Mittel des bisherigen Betriebes (hier den gesamten Krankenhausbetrieb) übernimmt und - zumindest zunächst - unverändert als Krankenhausbetrieb fortführt.
Der neue Betriebsinhaber führt den Betrieb nun als seinen eigenen fort, indem er insbesondere die Leitungsmacht im Unternehmen übernimmt und das Unternehmen nunmehr selbst steuert. Dies setzt nicht voraus, dass der bisherige Geschäftsführer oder Verwaltungsdirektor durch einen neuen Geschäftsführer oder Verwaltungsdirektor ersetzt wird - auch wenn dies sicherlich durchaus bei einer Übernahme der Leitungsmacht durch den neuen Betriebsinhaber üblich ist.
Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn der bisherige Arbeitgeber sich dazu entschließt, eine externe Managementgesellschaft mit der Führung des Betriebes Krankenhaus zu beauftragen. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Fremdvergabe (Outsourcing) spezifischer Managementaufgaben und/oder um den "Zukauf" von unternehmerischem Know-how - meist zeitlich begrenzt - mit dem Ziel der Verbesserung oder der Veränderung der Prozessabläufe.
Derartige Maßnahmen können erst Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis des einzelnen Chefarztes haben, wenn die von den Managementgesellschaften vorgeschlagenen Veränderungen umgesetzt werden und der Chefarzt hiervon unmittelbar betroffen ist. Aber auch hier hat der Chefarzt dann bei konkreten Eingriffen in seine vertraglichen Kompetenzen einen umfassenden Kündigungsschutz.
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