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  • · Fachbeitrag · Steuer- und Erbrecht

    Krankheit, Erwerbsunfähigkeit und Tod: So sorgen Sie als Chefarzt vor

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst sowie RA, FA StR und ErbR und Notar Dr. Gunnar Glaser, Bochum, klostermann-rae.de

    | Auch (Chef-)Ärzte sind nicht vor Krankheit, Erwerbsminderung bis hin zur Erwerbsunfähigkeit oder auch vor vorzeitigem Ableben geschützt. Die wenigsten setzen sich mit diesen negativen Ereignissen gern auseinander, was ihren Eintritt weder verzögert noch verhindert. Auch durch Vorsorgeuntersuchungen wird der Patient nicht eher krank, vielmehr besteht im Ernstfall die Hoffnung auf Schadensbegrenzung. |

    Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist begrenzt

    In der Regel ist ein Chefarzt nicht krank, jedenfalls nicht arbeitsunfähig. Kommt es gleichwohl zur Arbeitsunfähigkeit (AU), liegt dieser grundsätzlich eine schwerwiegende Erkrankung zugrunde. Für den Krankheitsfall sieht das Gesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen der AZ vor. Von der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile, also Fest-, Beteiligungs- und Bonusvergütung als auch Rufdienstvergütung, umfasst.

     

    Anschließend erhalten gesetzlich Krankenversicherte bis zu 72 Wochen Krankengeld i. H. v. 70 Prozent des Bruttoverdienstes bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze ‒ 2024 i. H. v. 5.175 Euro monatlich ‒, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes. Nach den einschlägigen Ärzte-Tarifverträgen, von denen Chefärzte aber grundsätzlich ausgenommen sind, sind die Krankenhausträger ab der 7. Woche bis längstens zur 26. Woche der AU verpflichtet, einen sogenannten Krankengeldzuschuss zu zahlen, der den „Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt“ ausgleicht. Eine längere Dauer der Entgeltfortzahlung müsste individualvertraglich vereinbart werden; so war es früher üblich und ist heute noch teilweise gängig, dass die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für 12, 18 oder sogar 26 Wochen vereinbart wurde. Die längere Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Krankenhausträger könnte sich günstig auf die Prämien einer wohl ohnehin abzuschließenden privaten Krankentagegeldversicherung auswirken.