01.05.2005 | Urologie
Schienenentfernung neben TUR
Wenn bei einer TUR liegende Harnleiterkatheter (oder DJ-Splints) entfernt werden müssen, lehnen PKVen meist die gesonderte Berechnung der Splintentfernung ab. Dies sei Bestandteil der Zielleistung der TUR und somit nicht eigenständig berechenbar.
Auch hier ist wieder entscheidend, dass „Zielleistung“ nur die in der GOÄ aufgeführte Leistung ist. Die Zielleistung der Nrn. 1802/1803 GOÄ verlangt die Katheterentfernung weder methodisch (im Sinne des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ) noch ist sie Bestandteil oder eine besondere Ausführung (im Sinne des § 4 Abs. 2a S. 1) der TUR. Sie ist vielmehr eine von der TUR methodisch und inhaltlich abgegrenzte Leistung. Die eigenständige Indikation ist auch gegeben. Harnleiterkatheter müssen in der Regel wieder entfernt oder gewechselt werden. Lediglich wenn von vornherein feststeht, dass nach der TUR wieder neue Harnleiterkatheter eingelegt werden müssen und die Entfernung nur temporär zur Durchführung der TUR notwendig ist, ist unseres Erachtens keine eigenständige Indikation gegeben. Die Voraussetzungen für eine eigenständige Berechnung der Entfernung von Harnleiterkathetern vor einer TUR sind so in der Regel gegeben.
Allerdings empfehlen wir, die Abrechnung nicht mit der von vielen Urologen dafür angesetzten Nr. 1802 GOÄ vorzunehmen. Dies entspricht zwar einer Empfehlung der Bundesärztekammer, aber Nr. 1802 GOÄ ist in der GOÄ eindeutig neben der Nr. 1803 GOÄ ausgeschlossen und auf eine Mehrzahl von Eingriffen bezogen. Dies gilt auch bei der Analogabrechnung und wird von den elektronischen Rechnungsprüfprogrammen der PKV moniert.
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