07.07.2011 | Vergütungsrecht
Chefarzt eines Labors setzt nachträglich Liquidationsrecht durch
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Manche Chefarztverträge begrenzen Chefärzte von Krankenhauslabors stark in ihren Liquidationsmöglichkeiten. Trotz geleisteter Unterschrift im Chefarztvertrag kann es aber durchaus möglich sein, nachträglich noch ein Liquidationsrecht durchzusetzen, wie der folgende Praxisfall zeigt.
Der Fall
Der Chefarzt des Krankenhauslabors eines größeren Krankenhauses hatte auf Druck des Krankenhausträgers hin einen Chefarztvertrag unterschrieben, der ihm nur das Liquidationsrecht für die Laborleistungen des Abschnitts M IV der GOÄ einräumte. Die Laborleistungen der Abschnitte M II und M III der GOÄ wurden durch die Chefärzte der bettenführenden Abteilungen abgerechnet. Diese waren verpflichtet, den Chefarzt des Labors an den auf diese Laborleistungen entfallenden Liquidationserlösen mit 20 Prozent zu beteiligen.
Nach einiger Zeit wollte er diese Regelung aber nicht mehr hinnehmen und fragte einen Anwalt, ob die Klausel über das Liquidationsrecht überhaupt rechtens ist. Ihm wurde empfohlen, gegenüber dem Krankenhausträger die Abänderung der Klausel über das Liquidationsrecht und dessen Einrfäumung auch für die Laborleistungen der Abschnitte M II und M III der GOÄ zu verlangen.
So kann das Liquidationsrecht durchgesetzt werden
Die nachträgliche Abänderung einer individuell vereinbarten Klausel ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt bei Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, sofern sie als unwirksam angesehen werden müssen.
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender - hier der Krankenhausträger) der anderen Vertragspartei (der Verbraucher - hier der Chefarzt) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags („Kleingedrucktes“) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. AGB können auch dann vorliegen, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, sofern die andere Vertragspartei Verbraucher ist und wegen der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Chefärzte sind als Arbeitnehmer Verbraucher (BAG, Urteil vom 25.05.2005, Az: 5 AZR 572/04). |
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