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  • 04.11.2008 | Versicherungsrecht

    Sollte sich der Chefarzt gegen das Restrisiko für Schäden während der Arbeit absichern?

    von Winfried Beyer, Berlin

    Chefärzte finden nicht selten in ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung, in der sie von Regressforderungen des Arbeitgebers bei einfacher Fahrlässigkeit freigestellt werden. Was zunächst nach einem sicheren Schutz aussieht, kann jedoch im Ernstfall Probleme bereiten. Prüfen Sie daher, inwieweit Sie eine Absicherung für weitergehende Schäden abschließen sollten.  

    Das Problem

    Juristen unterscheiden bei der Schadenzufügung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz. Ob ein Behandlungsfehler fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, stellt nicht selten erst ein Gericht fest. Wurde die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Arbeitgeber kann für geleisteten Schadenersatz Regress von seinem Chefarzt fordern, wenn nur bei einfacher Fahrlässigkeit im Arbeitsvertrag eine Haftungsfreistellung vereinbart wurde.  

    Ist eine Absicherung des Restrisikos sinnvoll?

    Es ist daher empfehlenswert, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich vor Regressforderungen des Arbeitgebers zu schützen. Es gibt spezialisierte Anbieter, die einen Versicherungsschutz ausschließlich für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden gewähren und damit eine Restrisikoabsicherung der Schäden übernehmen, die durch arbeitsvertragliche Regelungen nicht gedeckt sind.  

    Lohnt sich auch eine Rechtsschutzversicherung?

    Während die Berufshaftpflichtversicherung für Schadenersatzleistungen aufkommt, bietet eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme von Kosten, die bei einem Rechtsstreit anfallen. Neben den Gerichtskosten sind das auch die anfallenden Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung. Da Chefärzte nicht selten schwerwiegenden Anschuldigungen von Patienten ausgesetzt sind, die strafrechtliche Konsequenzen haben können, empfiehlt sich diese Absicherung.  

     

    Praxistipp

    Wenn Sie nicht sicher sind, wofür Sie im Einzelfall haften, wenden Sie sich an Ihren Krankenhausträger mit der Bitte, Ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Danach sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob Sie gegen Aufpreis das Restrisiko versicherungsrechtlich abdecken können.