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  • 05.02.2008 | Versicherungsrecht

    Wichtige Änderungen für den Chefarzt durch das Versicherungsvertragsgesetz

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen und Rechtsreferendar Rainer Hellweg, Hannover

    Am 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Es löste nach fast 100 Jahren das bisherige Gesetz ab, das den aktuellen Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht mehr gerecht wurde. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche wichtigen Auswirkungen sich für Sie als Chefarzt im Zusammenhang mit den privaten Krankenversicherungen Ihrer Patienten ergeben.  

    Was regelt das Gesetz?

    Das geänderte Gesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Versicherungsunternehmen in allen Versicherungszweigen (Krankenversicherung, Lebensversicherung etc.) und den Versicherten. Die §§ 192bis 208 VVG beschäftigen sich hierbei speziell mit der privaten Krankenversicherung (PKV).  

     

    Die 16 Paragrafen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK). Hieran orientieren sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen PKVen. Aus den MB/KK in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen PKV ergibt sich, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die PKV zu Leistungen an ihre Versicherungsnehmer verpflichtet ist – wozu auch die Erstattung der privatärztlichen Honorare der Chefärzte gehört.  

    Die Änderungen im Bereich der PKV

    § 192 Abs. 2 VVG bietet der PKV die Möglichkeit, ihren Versicherungsnehmern zusätzliche Dienstleistungen – neben der Erstattung von Krankheitskosten als Hauptleistung – anzubieten. Diese können für Chefärzte weitere Belastungen nach sich ziehen. Dazu zählen im Einzelnen:  

    1. Die Beratung über medizinisch notwendige Leistungen sowie die Anbieter solcher Leistungen

    Laut dem geänderten VVG können die Versicherer ihre Versicherten über medizinisch notwendige Leistungen sowie die Anbieter derartiger Leistungen – wie zum Beispiel Krankenhäuser – beraten. Diese Neuregelung erscheint gleich aus mehreren Gründen problematisch: Die Beratung über medizinisch notwendige Leistungen sollte Sache des Arztes sein. Wenn der Patient die Wahl zwischen verschiedenen Behandlungsalternativen hat, besteht die Befürchtung, dass der Versicherer zu der für ihn kostengünstigeren Variante raten wird, die für den Patienten aber nicht unbedingt die richtige Behandlungsalternative sein muss.