06.01.2011 | Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
H-Arzt-Verfahren läuft aus - Anforderungen an den D-Arzt erhöht
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit Rundschreiben vom 30. November 2011 (Az: D 23/2010, Abruf-Nr. 104087) auf wesentliche Änderungen im Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung hingewiesen. Mit den Neuerungen werden die Anforderungen an Teilnehmer im sogenannten „H- und D-Arztverfahren“ erhöht. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.
Kennzeichen des D- und des H-Arztverfahrens
Im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen ist es die Aufgabe der Unfallversicherung, für den Verletzten durch geeignete Behandlungsmaßnahmen sowie durch Geld- oder Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen (§§ 26 ff. SGB VII). Hierzu werden in erster Linie Durchgangsärzte (D-Ärzte) bestellt, die nach Diagnosestellung über den weiteren Therapieverlauf entscheiden und den weiterbehandelnden Arzt bestimmen.
Neben dem D-Arzt gibt es ergänzend noch „an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte“ (H-Ärzte). Im Gegensatz zum D-Arzt ist der H-Arzt nicht mit der Steuerung des Heilverfahrens beauftragt, sondern nimmt nur passiv teil. Er darf zum Beispiel keine Nachschauen beantragen und er darf nur diejenigen Fälle zu Lasten der Unfallversicherung behandeln, die von selbst in seine Praxis kommen. Die Zulassungsbedingungen zum H-Arzt sind weniger streng: Er muss nicht Chirurg - bzw. diesem gleichgestellt - sein, sondern lediglich „unfallmedizinische Kenntnisse“ vorweisen. Die konkreten persönlichen und sachlichen Anforderungen zur Beteiligung am D- bzw. H-Arztverfahren sind im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sowie in den diesen konkretisierenden „Anforderungen“ niedergelegt.
Die wichtigsten Änderungen am D- und H-Arztverfahren
Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Änderungen am H- und D-Arzt-Verfahren:
1. H-Arzt-Verfahren endet 2015
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