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  • 01.11.2007 | Zulassungsrecht

    Niedergelassene gehen gegen die Ermächtigung einer Krankenhausärztin vor

    Wenn eine reale Konkurrenzsituation zwischen zwei Fachärzten aus einer Gemeinschaftspraxis und einer ermächtigten Krankenhausärztin besteht, muss der Berufungsausschuss die gegensätzlichen Positionen unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs der Patienten angemessen abgrenzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az: B 6 KA 42/06 R – Abruf-Nr. 073306).  

    Der Sachverhalt

    Zwei Fachärzte für Strahlentherapie aus einer Gemeinschaftspraxis klagten gegen die Ermächtigung einer Krankenhausärztin (Direktorin der Klinik für Strahlentherapie). Diese erhielt jeweils für zwei Jahre eine Ermächtigung zur Durchführung der Strahlentherapie sowie von Nachbehandlungen und Nachsorge auf Überweisung durch Vertragsärzte.  

     

    Der beklagte Berufungsausschuss wies die Widersprüche der Fachärzte gegen die Ermächtigung zurück. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG) war erfolglos.  

    Die Entscheidung

    Das BSG hob das SG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück. Es sei entscheidend, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zwischen dem niedergelassenen Vertragsarzt und dem ermächtigten Krankenhausarzt eine reale Konkurrenzsituation um die Versorgung derselben Patienten mit gleichen Leistungen bestehe. Hierzu müsse das SG zunächst klären, ob die Ermächtigung der Direktorin der Klinik für Strahlentherapie den Zustrom von strahlentherapeutisch zu behandelnden Patienten in die Gemeinschaftspraxis der beiden Fachärzte tatsächlich in wesentlichem Umfang beeinträchtigen könne.