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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine Notfalldienstverpflichtung für ermächtigte Krankenhausärzte

    von RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein ermächtigter Krankenhausarzt kann nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) herangezogen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 12.12.2018 entschieden (Az. B 6 KA 50/17 R). |

    Der Fall

    Der klagende Oberarzt der Klinik für Urologie ist seit mehreren Jahren als angestellter Krankenhausarzt tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 SGB V i. V. m. § 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ermächtigt.

     

    Nachdem der Urologe darüber informiert worden war, dass er am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen müsse, widersprach er der Heranziehung und beantragte hilfsweise die Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Zur Begründung trug er vor, dass die generelle Heranziehung der ermächtigten Krankenhausärzte zum Notdienst rechtswidrig sei, da Ermächtigungen nur für genau bestimmte Leistungen erteilt würden und dies auf einem qualitativ-speziellen Versorgungsbedarf beruhe.

     

    Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 wies die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass nach der neuen Bereitschaftsdienstordnung auch ermächtigte Krankenhausärzte verpflichtet seien, am Notdienst teilzunehmen. Hiergegen erhob der Urologe erfolglos Klage beim Sozialgericht Marburg (Details im CB 05/2015, Seite 7). Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hob das Urteil auf die Berufung des Urologen auf und stellte fest, dass der Bescheid über die Verpflichtung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtswidrig sei (Details im CB 06/2017, Seite 6). Mit der Revision hatte sich nun das BSG zu beschäftigen.

     

    • Hintergrund

    Die neue Bereitschaftsdienstordnung (BDO) der KV Hessen enthielt ‒ im Gegensatz zur bisherigen Notdienstregelung ‒ eine Teilnahmepflicht aller ermächtigten Krankenhausärzte. § 3 Abs. 1 der am 01.10.2013 in Kraft getretenen BDO lautet: „Am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) nehmen grundsätzlich, im Umfang ihres Versorgungsauftrags, alle Arztsitze in einer ÄBD-Gemeinschaft sowie alle ermächtigten Krankenhausärzte teil. Die Inhaber der Arztsitze nehmen mit der Anzahl ihrer Arztsitze teil. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nehmen mit der Anzahl der jeweiligen Vertragsarztsitze am ÄBD teil, die Verantwortung für die Teilnahme liegt beim ärztlichen Leiter des MVZ. Ermächtigte Krankenhausärzte nehmen im Umfang von 0,25 eines Versorgungsauftrags am ÄBD teil. Die KVH kann den Teilnahmeumfang höher festlegen, wenn im konkreten Einzelfall (auch unter Berücksichtigung der Abrechnung des ermächtigten Krankenhausarztes) ein höherer Teilnahmeumfang des ermächtigten Krankenhausarztes an der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt.“

     

    Die Entscheidung des BSG

    Das BSG bestätigte die Entscheidung des LSG und entschied, dass die zitierte Regelung der BDO mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Die Pflicht zur Teilnahme am Notdienst knüpfe an den Zulassungsstatus und nicht an die Mitgliedschaft in der KV an.

     

    Der Urologe sei nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung. Ermächtigungen kämen ‒ ausnahmsweise und subsidiär ‒ immer erst dann in Betracht, wenn die gebotene Versorgung von den vorrangig niedergelassenen Vertragsärzten und MVZ nicht gewährleistet werden kann. Die Ermächtigungen dienten laut BSG allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen.

     

    Eine „Rund um die Uhr“-Verfügbarkeitsverpflichtung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung treffe den ermächtigten Krankenhausarzt gerade nicht.

    BSG-Urteil gibt Rechtssicherheit

    Ob und in welchem Umfang Ermächtigte, insbesondere die nach § 116 SGB V ermächtigten Krankenhausärzte, zum Notdienst herangezogen werden können, war bislang noch nicht für alle Fallkonstellationen geklärt.

     

    Noch Mitte dieses Jahres hatte das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 20.06.2018 (Az. S 38 KA 360/17) im Fall eines Chefarztes mit sogenannter „Sonderbedarfszulassung“ entschieden, dass dessen Doppelbelastung aus vertragsärztlicher und chefarztvertraglicher Tätigkeit nicht zu einer Befreiung vom Bereitschaftsdienst führe. Details zu diesem Urteil finden Sie online unter www.iww.de/cb unter der Abrufnummer 45570626.

     

    Auch das BSG hatte zunächst in seiner Entscheidung vom 28.01.2009 angedeutet, dass es eine Heranziehung nicht rundweg ablehnt (Az. B 6 KA 61/07 R). Sie finden das Urteil unter www.iww.de/cb unter der Abrufnummer 144378.

     

    Nun hat das BSG ‒ die bisherige Rechtsprechung des LSG Hessen (so zuletzt 14.12.2016, L 4 KA 18/15) bestätigend ‒ entschieden, dass jedenfalls die nach § 116 SGB V persönlich ermächtigten Krankenhausärzte nicht zum Notdienst herangezogen werden dürfen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • 1. Instanz: Ermächtigter Arzt zur Teilnahme am KV-Notfalldienst verpflichtet (CB 05/2015, Seite 7)
    • 2. Instanz: LSG Hessen: Verpflichtung ermächtigter Ärzte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtswidrig (CB 06/2017, Seite 6)
    • Achtung, Regress droht! Was ermächtigte Chefärzte unbedingt beachten sollten (CB 06/2015, Seite 8)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 6 | ID 45658986