· Fachbeitrag · Arbeitsschutz
Fachgesellschaften liefern Entscheidungshilfen zur Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen
| Wird eine angestellte Ärztin schwanger, reagieren viele Arbeitgeber mit einem Beschäftigungsverbot ‒ mit weitreichenden Folgen für die Karriere der werdenden Mutter. Daran hat auch das im Jahr 2018 novellierte Mutterschutzgesetz (MuSchG) nichts geändert. Der Grund dafür, schwangere Ärztinnen aus dem Operationssaal zu verbannen, sind oft fehlende Gefährdungsbeurteilungen. Die Initiative Operieren in der Schwangerschaft (OPidS) unter dem Dach der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) sowie der Berufsverband deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten (BDA) haben nun jeweils online Entscheidungshilfen für Personalverantwortliche und Infomaterialien für schwangere Ärztinnen veröffentlicht (siehe Aufzählung am Ende des Beitrags). |
Das novellierte MuSchG ist eine Sache, die Realität eine andere
Die seit 2018 gültige Fassung des MuSchG erlaubt es Schwangeren ausdrücklich, ihren Beruf weiter auszuüben. Voraussetzung sind entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. Gefährdungsbeurteilungen. Ein Beschäftigungsverbot dient dabei nur als letztes Mittel, wird aber der Einfachheit halber von vielen Arbeitgebern regelmäßig verhängt.
Nach einer Umfrage des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf aus dem Jahr 2020 wolle mehr als drei Viertel der schwangeren Ärztinnen in den chirurgischen Fächern in der Schwangerschaft weiter arbeiten. [1] Beschäftigungsverbote verlängern u. a. die Weiterbildungszeit erheblich und verzögern die Karriere von Ärztinnen mit Kindern (CB 10/2021, Seite 15 f.) Krankenhausträger sind daher gehalten, Beschäftigungsverbote weitgehend zu vermeiden und verträgliche Arbeitsbedingungen für Schwangere zu schaffen.
Positivlisten und weitere Informationsmaterialien der Fachgesellschaften
Die folgenden Informationsmaterialien orientieren sich an den Vorgaben des MuSchG und dienen Betroffenen und Personalverantwortlichen als Entscheidungshilfe. Die im Folgenden aufgeführten Positivlisten benennen jeweils mehr als 40 Tätigkeiten, die schwangere Ärztinnen weiterhin ausüben dürfen.
|
|
Quelle
- [1] Fritze-Büttner F, Toth B, Bühren A, Schlosser K, Schierholz S, Rumpel B, Helm PC, Bauer UMM, Niethard M, Prediger S, Götzky K, Jähne J. Surgery during pregnancy ‒ results of a German questionnaire. Innov Surg Sci 2020; 5: 21‒26; online iww.de/s10377