· Fachbeitrag · Chefarzt-Vergütung
Zielvereinbarungen: ein Auslaufmodell? - Teil 2: Zulässige Zielvorgaben
von Rechtsanwalt Manfred Werthern, Gollob Rechtsanwälte, München, www.gollob-jur.de
| Es ist kein Zufall, dass die aktuelle 10. Auflage 2015 der „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) im Gegensatz zu den Vorauflagen keinen Entwurf einer Zielvereinbarung enthält. Zielvereinbarungen sind spätestens mit den Transplantationsfällen in Verruf gekommen und stehen unter dem Generalverdacht, für Mengenausweitung und andere Fehlanreize verantwortlich zu sein. Teil 2 dieser Beitragsserie beleuchtet, welchen Vorgaben Zielvereinbarungen entsprechen müssen, um vor Gericht zu bestehen. |
Hintergrund: Der Widerspruch der Zielvereinbarungen
Mit Zielvereinbarungen versucht die Krankenhausleitung, dem Chefarzt eine ökonomische Mitverantwortung z. B. für die Kostenentwicklung seiner Abteilung zu übertragen - allerdings ohne ihm im Dienstvertrag zu ermächtigen, in ökonomischen Fragen mitzuentscheiden. Mit der im Mustervertrag der DKG seit Jahren unverändert vorgesehenen „Anhörung des Chefarztes“ bei der Aufstellung seines Abteilungsbudgets ist es nicht getan. Denn nur wenn die Aufstellung des Abteilungsbudgets mit ihm abgestimmt wird, könnte man von einem wirklichen „Mitentscheidungsrecht“ sprechen.
Während der Chefarzt also in ökonomische Entscheidungen nicht eingebunden ist, werden ihm zugleich Anreize gesetzt, damit er ökonomische Ziele erreicht, die allein von der Klinikleitung vorgegeben werden. Dieses Ungleichgewicht ist der Grund für die kritischen Diskussionen über Zielvereinbarungen. Vergütungsanreize können nämlich die fehlende Einbindung bei strategischen Fragen nicht ersetzen.
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