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GOP 02100 zeitgleich neben radiologischer Leistung in der Notfallambulanz ‒ streicht die KV die Vergütung zu Recht?
| FRAGE: Wir sind ein Krankenhaus mit einer Notfallambulanz. Sehr oft führen wir am Patienten Infusionen nach EBM-Nr. 02100 und am gleichen Tag radiologische Leistungen durch. In diesen Fällen streicht uns die KV regelmäßig die Vergütung für die EBM-Nr. 02100. Begründung: Die EBM-Nr. 02100 (Infusion) dürfe lt. Ausschlussregel u. a. nicht neben Leistungen des Kapitels 34 (radiologische Leistungen) berechnet werden. Gibt es eine Möglichkeit, wenn die Infusion aber eine Schmerzinfusion ist und somit nicht in Verbindung mit der radiologischen Leistung steht, diese Ausschlussregel zu umgehen? Eine freie Begründung „Schmerzinfusion“ wurde von der KV bisher nicht akzeptiert. |
Antwort: Nein, Sie haben in diesem Fall keine Möglichkeit, die Ausschlussregel zu umgehen. Wenn Sie im Zusammenhang mit der Notfallbehandlung auch eine radiologische Leistung abrechnen, greift der Abrechnungsausschluss betr. die GOP 02100. Diese kann nur abgerechnet werden, wenn keine radiologische Leistung zusätzlich abgerechnet wird.
MERKE | Als isolierte Leistung (nicht neben radiologischen Leistungen) ist die Nr. 02100 für intravenöse und andere Infusionen berechnungsfähig, wenn die Infusionsdauer mindestens 10 Minuten beträgt. Zu welchem Zweck diese Infusion verabreicht wird, ist in der Leistungslegende nicht vorgegeben. Daher ist auch eine Infusion zur Schmerzlinderung, z. B. bei Koliken, mit der Nr. 02100 berechnungsfähig ‒ auch im Rahmen einer Notfallbehandlung. |